Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  168.  1918.  1223

12.  Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschuld  inländi
Geselung  ur  nschulden  an  inländischen

g  10.

Die  im  §  9  bezeichneten  Wertpapiere  und  Schuldbuchforderungen  sind  zu  dem
Werte  anzunehmen,  mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen.  Vermögens
angesetzt  sind.  «  "

§11.

(1)  Wer  eine  Sicherheit  durch  eine  Niederlegungsbescheinigung  der  Reichsbank
über  von  ihm  für  eigene  Rechnung  hinterlegte  Wertpapiere  leisten  will,  hat  eine  Bescheinigung
  der  Reichsbank  beizubringen,  daß  die  in  der  Niederlegungsbescheinigung
bezeichneten  Papiere  umlaufsfähig  sind.  Z

#(12)  Durch  die  Bescheinigung  der  Umlaufsfähigkeit  übernimmt  die  Reichsbank  die
Haflung  dafür,
a)  daß  das  Rückforderungsrecht  des  Niederlegers  durch  gerichtliche  Sperren
und  Beschlagnahmen  nicht  beschränkt  ist,

b)  daß  die  niedergelegten  Wertpapiere  nach  Ausweis  der  Sammelliste  aufgerufener
  Wertpapiere  nicht  als  gestohlen  oder  verloren  gemeldet  und  weder
mit  Zahlungssperre  belegt,  noch  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten,
  noch  für  kraftlos  erklärt  worden  sind,

J0)  daß  sie  auf  den  Inhaber  lauten  oder,  falls  sie  auf  den  Namen  ausgestellt
sein  sollten,  mit  Blankogiro  versehen  und  auch  sonst  nicht  gesperrt  sind,  daß
der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Stempelpflicht  genügt  ist  und  daß  die  Gewinnanteil-
  und  Erneuerungsscheine  sich  bei  den  Stücken  befinden.

(3)  Die  Haftung  zu  erstreckt  sich  auf  die  ganze  Zeit,  während  der  die  Wertpapiere
  sich  bei  der  Reichsbank  befinden  und  die  mit  der  Umlaufsbescheinigung  versehene
iederlegungsbescheinigung  (Depotschein)  im  Besitze  des  Niederlegers  ist.  Dagegen
bezieht  sich  die  Haftung  der  Reichsbank  für,  die  zu  a  und  b  erwähnten  Punkte  nur  auf
den  zur  Zeit  der  Ausstellung  der  Umlaufsbescheinigung  bestehenden  Zustand;  etwa  später
eintretende  Ereignisse  der  in  Frage  kommenden  Art  werden  also  auf  Grund  der  vorher
ausgestellten  Bescheinigung  nicht  vertreten;  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  mit  Umlaufsbescheinigung
  versehene  Niederlegungsbescheinigung  (Depotschein)  nicht  unmittelbar
nach  Ausstellung  der  Umlaufsbescheinigung  als  Sicherheit  niedergelegt  werden  soll,
haben  daher  die  Steuerpflichtigen  eine  Bescheinigung  der  Reichsbank  beizubringen,  daß
die  Gültigkeit  der  ausgestellten  Umlaufsbescheinigungen  noch  fortdauert.

§l  12.

Bei  der  Verpfändung  von  Schuldbuchforderungen  hat  der  Steuerpflichtige  in
der  Verpfändungserklärung  zu  versichern,  daß  er  über  bie  verpfändete  Forderung  als
eingetragener  Gläubiger  unbeschränkt  zu  verfügen  berechtigt  ist  unk  daß  Rechte  Dritter
oder  Verfügungsbeschränkungen  zugunsten  Dritter  betreffs  dieser  Schuldbuchforderung
nicht  bestehen  und  eine  Bescheinigung  der  Schuldbuchverwaltung  darüber  beizubringen,
daß  solche  Rechte  oder  Verfügungsbeschränkungen  im  Schuldbuch  nicht  vermerkt  sind.