Nr. 168. 1918. 1223
12. Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschuld inländi
Geselung ur nschulden an inländischen
g 10.
Die im § 9 bezeichneten Wertpapiere und Schuldbuchforderungen sind zu dem
Werte anzunehmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen. Vermögens
angesetzt sind. « "
§11.
(1) Wer eine Sicherheit durch eine Niederlegungsbescheinigung der Reichsbank
über von ihm für eigene Rechnung hinterlegte Wertpapiere leisten will, hat eine Bescheinigung
der Reichsbank beizubringen, daß die in der Niederlegungsbescheinigung
bezeichneten Papiere umlaufsfähig sind. Z
#(12) Durch die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit übernimmt die Reichsbank die
Haflung dafür,
a) daß das Rückforderungsrecht des Niederlegers durch gerichtliche Sperren
und Beschlagnahmen nicht beschränkt ist,
b) daß die niedergelegten Wertpapiere nach Ausweis der Sammelliste aufgerufener
Wertpapiere nicht als gestohlen oder verloren gemeldet und weder
mit Zahlungssperre belegt, noch zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten,
noch für kraftlos erklärt worden sind,
J0) daß sie auf den Inhaber lauten oder, falls sie auf den Namen ausgestellt
sein sollten, mit Blankogiro versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, daß
der gesetzlich vorgeschriebenen Stempelpflicht genügt ist und daß die Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine sich bei den Stücken befinden.
(3) Die Haftung zu erstreckt sich auf die ganze Zeit, während der die Wertpapiere
sich bei der Reichsbank befinden und die mit der Umlaufsbescheinigung versehene
iederlegungsbescheinigung (Depotschein) im Besitze des Niederlegers ist. Dagegen
bezieht sich die Haftung der Reichsbank für, die zu a und b erwähnten Punkte nur auf
den zur Zeit der Ausstellung der Umlaufsbescheinigung bestehenden Zustand; etwa später
eintretende Ereignisse der in Frage kommenden Art werden also auf Grund der vorher
ausgestellten Bescheinigung nicht vertreten; in allen Fällen, in denen eine mit Umlaufsbescheinigung
versehene Niederlegungsbescheinigung (Depotschein) nicht unmittelbar
nach Ausstellung der Umlaufsbescheinigung als Sicherheit niedergelegt werden soll,
haben daher die Steuerpflichtigen eine Bescheinigung der Reichsbank beizubringen, daß
die Gültigkeit der ausgestellten Umlaufsbescheinigungen noch fortdauert.
§l 12.
Bei der Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Steuerpflichtige in
der Verpfändungserklärung zu versichern, daß er über bie verpfändete Forderung als
eingetragener Gläubiger unbeschränkt zu verfügen berechtigt ist unk daß Rechte Dritter
oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter betreffs dieser Schuldbuchforderung
nicht bestehen und eine Bescheinigung der Schuldbuchverwaltung darüber beizubringen,
daß solche Rechte oder Verfügungsbeschränkungen im Schuldbuch nicht vermerkt sind.