Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1224  Nr.  158.  1918.

§s  13.

Hypothekenforderungen,  Grund=  oder  Rentenschulden  sind  zur  Sicherheitsleistung
nur  geeignet,  wenn  sie  den  Voraussetzungen  entsprechen,  unter  denen  in  dem  Bundesstaat,
  in  dem  das  belastete  Grundstück  liegt,  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen
Grund=  oder  Rentenschulden  angelegt  werden  darf.  J

9  14.

Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  in  §§  9  bis  13  bezeichneten  Art
nicht,  so  ist  die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,  die
die  größere  Sicherheit  bieten  oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse
ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden
können,  der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die  sofortige  Verwertbarkeit  nicht.
immer  entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige  glaubkhhaft
  macht,  daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst
nach  Kündigung  fällig  werdenden  Werte  ausreichende  Sicherheit  bieten.

8  16.

Leistet  der  Steuerpflichtige  mit  andern  als  den  in  §§  9  bis  13  genannten  Werten
Sicherheit,  so  ist  deren  Annahmewert  in  der  Regel  auf  nicht  mehr  als  drei  Viertel  desjenigen
  Wertes  zu  bestimmen,  mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen  Vermögens
  angesetzt  sind.  g  16

Die  Steuerbehörde  prüft  die  Annehmbarkeit  der  angebotenen  Sicherheit  und  benachrichtigt
  den  Steuerpflichtigen  von  dem  Ergebnis  dieser  Prüfung.

8  17.
Das  Verfahren  bei  der  Hinterlegung  sowie  die  kassen=  und  rechnungsmäßige  Behandlung
  und  Verwaltung  der  hinterlegten  Sicherheit  richten  sich  vorbehaltlich  der
§§  18  bis  20  nach  den  bestehenden  landesrechtlichen  Bestimmungen.

ß  18.

Nachdem  die  Sicherheit  geleistet  ist,  bedarf  es  wegen  eines  Sinkens  ihres  Wertes

einer  Verstärkung  der  Sicherheit  nicht.  Umgekehrt  findet  auch  eine  teilweise  Rückerstattung
  der  Sicherheit  nicht  statt,  wenn  ihr  Wert  sich  nachträglich  erhöht  hat.

§  19:

Die  Ersetzung  der  geleisteten  Sicherheit  oder  eines  Teiles  davon  durch  eine  andere
gleichwertige  Sicherheit  ist  zulässig.  «
§20.

(1)  Bares  Geld  ist  mit  vier  vom  Hundert  von  dem  auf  den  Tag  der  Hinterlegung
folgenden  Werktag  ab  zu  verzinsen.  »

(2)  Während  der  Dauer  der  Sicherheitsleistung  sind  die  Zinsen  für  das  hinter—
legte  bare.  Geld  nur  nach  Schluß  jedes  Kalenderhalbjahres  auf  Verlangen  auszuzahlen.