1224 Nr. 158. 1918.
§s 13.
Hypothekenforderungen, Grund= oder Rentenschulden sind zur Sicherheitsleistung
nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen, unter denen in dem Bundesstaat,
in dem das belastete Grundstück liegt, Mündelgeld in Hypothekenforderungen
Grund= oder Rentenschulden angelegt werden darf. J
9 14.
Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte der in §§ 9 bis 13 bezeichneten Art
nicht, so ist die Sicherheit in anderer Weise zu leisten. Hierbei ist solchen Werten, die
die größere Sicherheit bieten oder beim Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse
ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist verwertet werden
können, der Vorzug zu geben. Dabei braucht jedoch die sofortige Verwertbarkeit nicht.
immer entscheidend zu sein, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige glaubkhhaft
macht, daß er in seinem Geschäftsbetriebe sofort Barmittel bedarf, und die erst
nach Kündigung fällig werdenden Werte ausreichende Sicherheit bieten.
8 16.
Leistet der Steuerpflichtige mit andern als den in §§ 9 bis 13 genannten Werten
Sicherheit, so ist deren Annahmewert in der Regel auf nicht mehr als drei Viertel desjenigen
Wertes zu bestimmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Vermögens
angesetzt sind. g 16
Die Steuerbehörde prüft die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit und benachrichtigt
den Steuerpflichtigen von dem Ergebnis dieser Prüfung.
8 17.
Das Verfahren bei der Hinterlegung sowie die kassen= und rechnungsmäßige Behandlung
und Verwaltung der hinterlegten Sicherheit richten sich vorbehaltlich der
§§ 18 bis 20 nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen.
ß 18.
Nachdem die Sicherheit geleistet ist, bedarf es wegen eines Sinkens ihres Wertes
einer Verstärkung der Sicherheit nicht. Umgekehrt findet auch eine teilweise Rückerstattung
der Sicherheit nicht statt, wenn ihr Wert sich nachträglich erhöht hat.
§ 19:
Die Ersetzung der geleisteten Sicherheit oder eines Teiles davon durch eine andere
gleichwertige Sicherheit ist zulässig. «
§20.
(1) Bares Geld ist mit vier vom Hundert von dem auf den Tag der Hinterlegung
folgenden Werktag ab zu verzinsen. »
(2) Während der Dauer der Sicherheitsleistung sind die Zinsen für das hinter—
legte bare. Geld nur nach Schluß jedes Kalenderhalbjahres auf Verlangen auszuzahlen.