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Nr. 10. 1918.
Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu
vermitteln und den Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu
vertreten.
ul. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses
unter Bezeichnung des Obmannes, des Vertreters des Obmannes und
des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an ge-
eigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betriebe bekannt
zu machen.
Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunter-
nehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm
vorgeschlagenen Beratungsgegenstände und der von den Ausschuß-
mitgliedern eingereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und
festgesetzt werden.
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Ver-
treter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein
Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des Ausschusses nach
§* 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung
gesetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im § 9 Abs. 2 des
Gesetzes bezeichnete, für den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß.
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat
den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann
sich an den Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt
er nicht teil.
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tages-
ordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder
seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß
dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit
stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer
oder seinem Vertreter zu veroinbaren. Bei den Vorbesprechungen
leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen Be-
schluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der
Ausschuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht.
Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung
der Tagesordnung zu sorgen.
Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn
alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter
unter Mitteilung der Beratungsgegenstände, geladen und mindestens