Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 178. 1918. 1397 
II. Die pädagogische Prüfung. 
* 
Pädagogische Prüfungsämter.. 
Die pädagogische Prüfung wird am Schlusse der zweijährigen Vorbereitungszeit 
an der Schule, der der Kandidat zu seiner Ausbidung zuletzt überwiesen war, vor einem 
Pädagogischen Prüfungsamt abgehälten, das sich zusammensetzt aus dem zuständigen 
Schulrat als Vorsitzendem (s. 8 13 der Ordnung der praktischen Ausbildung. für das 
Lehramt an höheren Schulen), dem Direktor und den mit der Ausbildung der Kan- 
didaten beauftragten Lehrern der Schule. Weitere Mitglieder können durch das Groß- 
herzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, ernannt werden. 
  
g 40. 
Zulaffung zur Prüfung. 
1. Die Meldungen der Kandidaten sind von dem Direktor der Anstalt, an welcher 
ie das zweite Vorbereitungsjahr ablegen, Mitte Januar bezw. Mitte Juli dem Mini- 
sterium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einzureichen. Zugleich ist über jeden 
Kandidaten eine von dem Direktor in Gemeinschaft mit den beauftragten Lehrern fest- 
gestellte Charakteristik vorzulegen (s. § 16 der Ordnung der praktischen Ansbildung 
usw.); dabei ist anzugeben, ob der Kandidat zurzeit geeignet oder nicht geeignet für die 
Zulassung zu der Prüfung erscheint. " 
2. Das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, entscheidet auf 
Grund der eingereichten Charakteristiken und der Beobachtungen des zuständigen 
Schulrats über die Zulassung der Kandidaten und teilt dem Direktor die Zeit der. 
Prüfung mit. 
3. Kandidaten, denen der Erlaß der Vorbereitungszeit in Aussicht gestellt 
ist (s. § 17 der Ordnung der praktischen Ausbildung), haben ihre Meldung spä- 
testens drei Monate vor dem Schlusse des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung statt- 
findet, an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu richten, 
das sie einer Anstalt zur Prüfung überweisen wird. 
  
g 50. 
Schriftliche Prüfung. 
Jeder Kandidat hat eine Hausarbeit aus der Unterrichts= und Erziehungslehre 
anzufertigen. Der Kandidat kann sich den Gegenstand selbst wählen, die Wahl bedarf 
aber der Zustimmung des Direktors. Die Wahl und Bestätigung der Aufgabe muß 
spätestens zwei Monate vor dem Abgabetermin erfolgen. Die Arbeit soll an die Er- 
fahrungen anknüpfen, die der Kandidat während der Vorbereitungszeit gemacht hat. 
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