80 Nr. 10. 1918.
Belianntmachung.
Die Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 8. Oktober
1917, betreffend Ersparnis von Brennstoffen —. Rbl. Nr. 179 — erhält als Ziffer III##
folgenden Zusatz:
Die Geschäfte der Friseure und Barbiere sind spätestens um 7. Uhr, an den Tagen
vor Sonn= und Festtagen spätestens um 9 Uhr abends zu schließen.
Schwerin, den 5. Jannar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Landeskohlenstelle.)
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(5) Bekanntmachung vom 15. Januar 1918, betrefsend die Ausführungsbestim-
mungen des Reichsversicherungsamts vom 5. Januar d. Is. zur Bekannt=
machung vom 3. Januar d. Is. über die Gewährung von Zulagen an
Empfänger einer Invaliden-, Witwen= oder Witwerrente aus der Invaliden=
versicherung (RGl. S. 7).
Die Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamts zur Bekannt-
machung vom 3. Januar d. Is. über die Gewährung von Zulagen an Emp-
fänger einer Invaliden-, Witwen= oder Witwerrente aus der Invalidemnversiche-
rung (Rel. S. 7) werden nachstehend bekannt gegeben.
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 4 der Ausführungsbestim-
mungen sind die Ortsobrigkeiten. Die Vordrucke für die Zulagequittungen
(§ 3) sind bei der Landesversicherungsanstalt in Schwerin zu beziehen.
Schwerin, den 15. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.