Nr. 189. 1918. 1465
Über Ausnahmen der vorstehenden Bestimmungen in besonderen Fällen
(z. B. bei schwerer Kriegsbeschädigung und wenn die Entlassung aus dem
Heeresdienst kürzere Zeit vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Reifeprüfung
abzulegen wäre) entscheidet die Zentralunterrichtsbehörde des Bundesstaats.
Seeoffizieranwärter (einschließlich der Anwärter für die Kriegs-Reserve-
Seeoffizierlaufbahn), die für den Dienst in der Marine angenommen sind,
können nach mindestens sechsmonatigem Besuch der Unterprima (der VIII Klasse)
einer höheren Lehranstalt auch dann zur Notreifeprüfung zugelassen werden,
wenn ihre Jahresklasse noch nicht einberufen ist.
Über die bestandenen Notreifeprüfungen und über die bestandenen Kriegs-
reifeprüfungen solcher jungen Leute, die diese Prüfungen früher ablegen, als sie
das Reifezeugnis bei regelrechtem Besuch der Schule erlangt haben würden,
werden vorläufige Bescheinigungen ausgestellt. Diese Bescheinigungen geben
keine Berechtigungen. Wegen der Kriegsreifeprüfungen bleiben im übrigen die
auf Grund der Verhandlungen in Frankfurt a.M. vom 18. März 1916 und
im Reichsamt des Innern in Berlin vom 19. Februar 1917 getroffenen Ver-
einbarungen bestehen.
Schwerin, den 30. Oktober 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfelk.
(3) Bekanntmachung vom 1. November 1918, betreffend dritte Ausführungs-
bestimmung der Reichsstelle für Speisesette vom 25. Oktober 1918 zu der Ver-
ordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917.
Nachstehende Ausführungsbestimmung der Reichsstelle für Speisefette zu Berlin
vom 25. Oktober 1918 zu der Verordnung über die Preise für Butter vom
25. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zustän-
dige Stelle im Sinne der Ziffer 1 Absatz 1 der Bekanntmachung ist die Landes-
behörde für Volksernährung hierselbst.
Schwerin, den 1. November 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Mecrheimb.