Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1466  Nr.  189.  1918.

Dritte  Ausführungsbestimmung

zu  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Butter  vom  25.  August  1917  (RGBl.
S.  731).

Auf  Grund  des  §  14  der  Verordnung  über  Preise  für  Butter  vom  25.  August
1917  wird  folgendes  bestimmt:
1

Mit  Genehmigung  der  Landeszentralbehörden  oder  der  von  ihnen  bestimmten
Stellen  können  bei  Vorliegen  eines  dringenden  Bedürfnisses  die  in  §  9  der  Verordnung
für  Gemeinden  bis  zu  30  000  Einwohnern  festgesetzten  Zuschläge  wie  folgt  erhöht  werden:

Der  Zuschlag  für  den  Kleinhandel  um  5  „X  auf  insgesamt  18  "  für  50  kg.

Soweit  Preisprüfungsstellen  bestehen,  sind  sie  vor  der  Festsetzung  zu  hören.

II.

Außer  den  Zuschlägen,  die  im  §  9  der  Verordnung  und  den  dazu  ergangenen
Ausführungsbestimmungen  festgesetzt  sind,  kann  im  Groß=  und  Kleinhandel  von  dem
Verkäufer  bei  jedem  Verkauf  von  Butter  ein  weiterer  Zuschlag  bis  zu  5  vom  Tausend
des  Butterpreises,  den  der  Verkäufer  bei  seinem  Einkauf  bezahlt  hat,  erhoben  werden.
Beträgt  der  vom  Verkäufer  für  die  durch  ihn  erfolgende  Lieferung  zu  zahlende  Umsatzsteuerbetrag
  weniger  als  5  vom  Tausend,  so  ermäßigt  sich  der  Zuschlag  auf  den  Betrag
der  Umsatzsteuer.

 

III.
Diese  Ausführungsbestimmung  tritt  am  1.  November  1918  in  Krafst.
Berlin,  den  25.  Oktober  1918.

Reichsstelle  für  Speisefette.
Rothe.

(4)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1918  zur  Ausführung  der  Bundesintsverordnung
  vom  17.  Oktober  d.  Is.  über  Besenginster.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  17.  Oktober  1918  über
Besenginster  (Rel.  S.  1247)  wird  folgendes  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  das  Landesfuttermittelamt
  zu  Bützow.

SSchwerin,  den  1.  November  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.