Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1466 Nr. 189. 1918. 
Dritte Ausführungsbestimmung 
zu der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917 (RGBl. 
S. 731). 
Auf Grund des § 14 der Verordnung über Preise für Butter vom 25. August 
1917 wird folgendes bestimmt: 
1 
Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten 
Stellen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in § 9 der Verordnung 
für Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern festgesetzten Zuschläge wie folgt erhöht werden: 
Der Zuschlag für den Kleinhandel um 5 „X auf insgesamt 18 " für 50 kg. 
Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind sie vor der Festsetzung zu hören. 
II. 
Außer den Zuschlägen, die im § 9 der Verordnung und den dazu ergangenen 
Ausführungsbestimmungen festgesetzt sind, kann im Groß= und Kleinhandel von dem 
Verkäufer bei jedem Verkauf von Butter ein weiterer Zuschlag bis zu 5 vom Tausend 
des Butterpreises, den der Verkäufer bei seinem Einkauf bezahlt hat, erhoben werden. 
Beträgt der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu zahlende Umsatz- 
steuerbetrag weniger als 5 vom Tausend, so ermäßigt sich der Zuschlag auf den Betrag 
der Umsatzsteuer. 
  
III. 
Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. November 1918 in Krafst. 
Berlin, den 25. Oktober 1918. 
Reichsstelle für Speisefette. 
Rothe. 
(4) Bekanntmachung vom 1. November 1918 zur Ausführung der Bundesints- 
verordnung vom 17. Oktober d. Is. über Besenginster. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 17. Oktober 1918 über 
Besenginster (Rel. S. 1247) wird folgendes bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landes- 
futtermittelamt zu Bützow. 
SSchwerin, den 1. November 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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