Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Diese  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Erlaubnisbedingungen  eingehalten  werden;  die  mit
der  Aufstellung  des  Projektes  befaßten  oder  über  das  Gesuch  gutachtlich  einvernommenen
technischen  Behörden  (Abs.  1)  haben  bei  der  Uberwachung  mitzuwirken.

§  219.

Bezüglich  jener  Unternehmungen,  die  durch  Staatsbehörden  zur  Ausführung  gelangen,
sind  die  §§  231  und  232  zu  beachten.

Zu  Art.  78.  Brücken,  feststehende  Stege,  überfahrtsanstalten  usw.
8  220.

Brücken,  fest-  Der  Antrag  auf  Erlaubnis  zur  Errichtung  oder  Abänderung  der  in  Art.  78  Abs.  1

—"’  bezeichneten  Anlagen  ist  bei  derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Ananstalten

  ufsw.  lage  ausgeführt  werden  soll,  mündlich  oder  schriftlich  anzubringen.

iber  gem  Aus  dem  Antrage  muß  der  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers  ersichtlich
Staatsprivatsein.  Dem  Antrag  sind  beizufügen:

flüsse  und  über  a)  bei  Brücken  und  feststehenden  Stegen:

unsealsü-e  1.  ein  Übersichtslageplan,  enthaltend  die  Grenze  des  Überschwemmungsgebiets  mit  Kennerheblicher
  zeichnung  der  Flächen  mit  fließendem  und  derjenigen  mit  nichtfließendem  Hochwasser  (Stau-Hochwasser=
  wasser).  Die  Darstellung  hat  sich  auf  ein  entsprechendes  Gebiet  ober=  und  unterhalb  der

grserrnj1  Brücke  (des  Steges)  zu  erstrecken.  Die  in  diesem  Gebiete  etwa  vorhandenen  oder  geplanten

Dammbauten  sind  einzuzeichnen;

2.  ein  Querprofilplan  an  der  Baustelle  über  das  ganze  Überschwemmungsgebiet  reichend:
in  denselben  ist  in  Umrißlinien  die  Lichtfläche  der  Brücke  (des  Steges)  allenfalls  auch  der
vorher  bestandenen  Brücke,  die  Querschnittfläche  des  fließenden  und  nichtfließenden  Hochwassers,
die  Linie  des  bisher  an  der  Baustelle  beobachteten  höchsten  Hochwassers,  die  Höhenlage  des
durch  den  Einbau  der  Brücke  gestauten  Hochwassers  einzuzeichnen.

Weitere  Querprofile  sind  nötig,  wenn  die  Hochwasserverhältnisse  nächst  ober=  oder  unterhalb
  der  Baustelle  wesentlich  andere  sein  sollten,  als  an  der  Baustelle  selbst;

3.  ein  Längenprofilplan  des  Flusses  (Baches)  auf  entsprechende  Entfernung  oberhalb
und  unterhalb  der  Brücke,  darstellend  die  Höhenlage  der  Fluß=  und  Talsohle  und  eines
Hochwasserspiegels,  der  sich  auf  die  Fixierung  eines  gewöhnlichen  Hochwassers  stützt;

4.  eine  Beschreibung,  in  welcher  neben  den  allgemeinen  Erfordernissen  die  gewählte
Durchflußfläche  für  das  Hochwasser  zu  begründen  und  die  Durchflußflächen  der  allenfalls
nächst  ober=  und  unterhalb  gelegenen  bestehenden  Brücken  darzustellen  und  deren  Einwirkung

auf  den  Abfluß  des  Hochwassers  bei  diesen  Brücken  zu  behandeln  sind  und  in  welcher  ferner