Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 18. 1918 135 
Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen 
gewerblichen Unternehmens sind; 
2) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, 
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner 
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde woh- 
nenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu- 
nächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar 
für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung 
entscheiden. 
  
§ 3. Inhalt der Meldung. 
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zuerfolgen und sind 
unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, 
Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Her- 
kunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung 
gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe, Ruhrgebiet usw.) und 
Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. 
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: 
a) Bestand am Anfang des Vormonats, 
b) Zufuhr im Vormonat, 
I) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 
4) Verbrauch im Vormonat, 
ee) Bedarf für den laufenden Monat, 
f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat. 
2. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die tat- 
sächlich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoff- 
menge. Insbesondere dürfen etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung 
eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz 
ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung 
über eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur 
diese als Bedarf anzumelden. 
3. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aushilfen mit Nennung 
des Aushelfenden anzugeben. 
§ 4. Nachprüfung der Angaben. 
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen 
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nach- 
prüfung der Bestände möglich ist. 
§ 5. Melbestellen. 
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 
2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu- 
ständige Kriegsamtstelle;
	        
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