136 Nr. 18. 1918.
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berücksichtigung der
Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht
der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Ver-
teilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Melde-
karten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh-
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten.
Bezieht er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten,
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer
unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an
den ausländischen Lieferer) sondern (soweit es sich um nicht im Königreich
Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe
6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift „Auslandskohle“. Für
etriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die
Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69) zu senden, und zwar mit der-
selben Aufschrift.
II. Auferdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der
Rheinischen Kohlenhandels= und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere, nach § 71 zu
beschaffende Einzelmeldekarte an den Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 2 7/29,
zu senden.
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere
Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten
sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich
auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Ver-
teilungsstelle zu richtende Meldekarte fort.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind:
1. Für Steinkohle") aus Ober= und Niederschlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8,
Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle’):
Das Rheinisch-Westfälische Kohlen-Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle') aus dem Nachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener
Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für Steinkohle’) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2
(Königliche Bergwerksdirektiong
5. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme
von sächsischer Braunkohle:
*) Auch die Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
)Auch Prannkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.