Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 18. 1918. 137 
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe 
in Berlin NXW. 7, Reichstagsufer 10. 
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle J) links der Elbe mit Ausnahme der 
unter 7 genannten: 
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau 
in Halle a. S., Landwehrstraße 2. 4 
7. Für Braunkohle f) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum 
Sachsen-Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern) 
eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle): 
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden. 
8. Für rheinische Braunkohle 1), Braunkohle ) der Grube Gustav bei Det- 
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem 
Großherzogtum Hessen; 
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in 
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7. 
9. Für Stein-) und Braunkohle #) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne 
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte 
ohle 7K): 
nI Wüsen Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen 
Bayern, München, Ludwigstraße 16. 
10. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar- 
singhausen, Ibbenbüren usw.): 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und 
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 
§ 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) 
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für Februar be- 
stimmten Meldekarten mit schwarzem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige 
bei der zuständigen Orts= oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der 
zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs- 
amtstelle gegen eine Gebühr von "7 0,25 für vier zusammenhängende Karten einschl. 
Text dieser Bekanntmachung beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen 
Meldekarten (siehe § 5 13 und 4, § 5 II und § 925 sind dort einzeln für = 0,05 das 
Stück erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden 
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder 
Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch- 
kreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb- 
lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher 
Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichs- 
3 Auch die Steinkohlenbriketts, Schlammkkohle und Koks. 
) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudelols.
	        
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