144 Nr. 20. 1918.
Zur Deckung der durch die Geschäftsabteilung der Landeskohlenstelle erwachsenden
Unkosten wird
1. für jede auf abgestempelten Bestellschein bezogene Tonne (1000 kg) Kohlen
und dergl. mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 eine Gebühr von 0,20 ,
2. für jede auf Meldekarte bezogene Tonne (1000 kg) Kohlen und dergl. für
die Monate Oktober und November eine Gebühr von 0,20 und mit
Wirkung vom 1. Dezember 1917 eine Gebühr von 0,10 J erhoben.
Schwerin, den 25. Januar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 2. Februar 1918, betreffend Treibriemen.
Nachstehende Bekanntmachung der Riemen-Freigabestelle zu Berlin vom
31. Januar d. JIs., betreffend Bestimmungen für die Herstellung und den Ver-
trieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen-Frei-
gabestelle fallenden Artikeln, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bestimmungen
der Riemen-Freigabe-Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treib-
riemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle
fallenden Artikeln.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918, betreffend Ausführungs-
bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom 17. Januar
1918 (RE#Bl. S. 35) und auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom
12. Juli 1917 (RBl. S. 604) werden hiermit folgende Bestimmungen bekannt gemacht:
I. Bestimmungen für Hersteller.
§ 1.
Für die Hersteller von Treibriemen, Förderbändern, Elevatorgurten jeder Art
und Rund= und Kordelschnüren aus Leder, soweit diese Artikel unter die Vorschriften
der Bekanntmachung L. 400/1. 17. K.R.A., betreffend Beschlagnahme und Bestands-