Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 20. 1918. 145 
erhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917 fallen, gelten die in Nr. 104 des 
Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom 2. Mai 
1917 veröffentlichten Bestimmungen für die Hersteller von Treibriemen. 
82. 
Für die nicht unter die Vorschriften der Bekanntmachung L. 400/1. 17. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917 
fallenden, aber gemäß § 1 der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918, betreffend Aus- 
führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom 
17. Januar 1918 unter die Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle gehörenden Artikel, 
soweit sie aus beschlagnahmten Rohstoffen, die durch die Riemen-Freigabe-Stelle zu- 
geteilt sind, hergestellt werden, bewendet es bei den den Herstellern dieser Artikel bereits 
auferlegten Sonderbestimmungen (Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle Nr. 1 u. 6). 
8 3. 
Wer Artikel, die nicht unter die, Vorschriften der Bekanntmachung I. 400/I. 17. 
K.R.A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 
15. März 1917, aber gemäß § 1 der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom 
17. Januar 1918 unter die Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle fallen, aus Roh- 
stoffen bereits herstellt, welche nicht von der Riemen-Freigabe-Stelle zugeteilt werden, 
darf — unbeschadet etwa zu treffender Einzelbestinmuntgen — die Herstellung bis zum 
15. Februar 1918 fortsetzen. Eine Fortsetzung über den 15. Februar 1918 hinaus oder 
eine Aufnahme der Herstellung derartiger Artikel bedarf der Erlaubnis der Riemen- 
Freigabe-Stelle. 
Abgesehen von etwaigen Einzelbedingungen, haben diese Hersteller, denen die 
Herstellungserlaubnis erteilt wird, nachstehende Auflagen zu erfüllen: 
1. Binnen 3 Tagen nach Ablauf jeder Woche ist der Riemen-Freigabe-Stelle, 
Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 a—b, durch eingeschriebenen Brief eine Nach- 
weisung über Erzeugung und Absatz der Erzeugnisse einzureichen, aus welcher zu er- 
sehen sein muß: 
Menge der Erzeugung, getrennt nach den verschiedenen Arten, 
enaue Bezeichnung oder Beschreibung der erzeugten Arten von Artikeln, 
enge, Art und Bezugsquelle der verwendeten Rohstoffe oder Halbfabrikate, 
Zusammenstellung der getätigten Verkäufe mit Angabe der Preise, 
abgelieferte Mengen und Name und Wohnort der Käufer) 
Höhe der Vorräte an Rohstoffen bezw. Halbfabrikaten und an fertigen 
Erzeugnissen; 
2. auf Verlangen der Riemen-Freigabe-Stelle sind kostenlos Muster der Erzeug- 
nisse und der zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate einzureichen. 
II. Bestimmungen für den Vertrieb. 
8 4. 
Für den Vertrieb von Treibriemen, Förderbändern, Elevatorgurten jeder Art. 
Rund= und Kordelschnüren aus Leder, soweit diese Artikel unter die Vorschriften der 
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