Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

146 Nr. 20. 1918. 
Bekanntmachung L. 400/1. 17. K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung. 
von Treibriemen, vom 15. März 1917 fallen, bewendet es bei den Vorschriften dieser 
Bekanntmachung. 
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Treibriemen usw., welche gemäß §5 1 der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treib- 
riemen, vom 17. Januar 1918 unter d# Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle, 
aber nicht unter die Bekanntmachung L. 400/1. 17. K.R.A., betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917 fallen, dürfen einstweilen 
noch ohne Einschränkung verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Soweit 
diese Treibriemen usw. unter die bisherigen Bestimmungen für die Hersteller von 
Zellstoffriemen und ihren Halbfabrikaten (Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle 
Nr. 6) fallen, bewendet es bei den auf die Abgabe solcher Treibriemen usw. sich be- 
ziehenden Vorschriften dieser Bestimmungen. 
III. Gültigkeit. 
8 6. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 31. Januar 1918. 
Riemen-Freigabe-Stelle. 
Fr. Hupfeld. 
Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den i 
5 2 der Bekanntmachung vom 17. Jannar 1918, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom 17. Jannar 1918 bezw. den in §§ 5 und 6 der 
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12.9Juli 1917 angedrohten- Strafen. 
(3) Bekanntmachung vom 5. Februar 1918, betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung von sogenanntem unechten Seegras, auch Alpengras genannt. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme und 
Bestandserhebung von sogenanntem unechten Seegras, auch Alpengras genannt, 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
liberwachen. 
Schwerin, den 5. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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