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158 Nr. 23. 1918.
erfolgt die Bestellung der Impfärzte durch die Gemeindevorstände mit Geneh-
migung des Amtes.
Unter den Bewerbern um die Impfarztstellen sind die, welche beamtete
Arzte sind, in der Regel zu bevorzugen.
Die Bestellung des Impfarztes ist dem zuständigen Kreisarzte anzuzeigen,
welchem demnächst auch bei Abgang eines Impfarztes binnen 14 Tagen von
der Anstellung eines anderen Impfarztes Anzeige zu machen ist.
Die Vereinigung mehrerer Ortschaften zu einem Impfbezirke bedarf der
Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten.
II. Bestimmungen über das Impfverfahren.
8 2.
Die Standesämter haben auf Grund der Geburtsregister zu Anfang jedes
Jahres über die im voraufgegangenen Kalenderjahre geborenen Kinder nach
den einzelnen Ortschaften ihres Sprengels Geburtslisten nach dem Vordrucke A
aufzustellen und bis zum 1. Februar an die betreffenden Ortsobrigkeiten ab-
zuliefern.
§ 3.
Die Ortsobrigkeiten haben die Impflisten nach alphabetischer Ordnung
der Kinder der einzelnen Ortschaften nach dem Vordrucke V durch Ausfüllung
der ersten sechs Spalten aufzustellen und bis zum 15. März an die Impfärzte
abzuliefern. In die Listen sind in Grundlage der Geburtslisten, der zurück-
gereichten Impflisten und der eigenen amtlichen Ermittlungen aufzunehmen:
1. die aus den vorigjährigen Listen für Erstimpfungen zu übertragenden,
dort in Spalte 23 vermerkten Erstimpfpflichtigen;
2. sämtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und
an dessen Schlusse im Ortsbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob sie
während des vorhergehenden Kalenderjahres bereits geimpft worden
sind oder nicht;
3. die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Ortsbezirken
zugezogenen und noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vor-
hergehenden Kalenderjahre geborenen Kinder.
8 4.
Die Vorsteher und Vorsteherinnen der im Impfgesetze § 1 Ziffer 2 be-
zeichneten Schulanstalten haben nach dem Vordrucke VI und unter Ausfüllung
der ersten sechs Spalten alphabetisch geordnete Listen der in dem laufenden