Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

166 Nr. 23. 1918. 
nicht zu rasch aufeinander folgen. Zwischen den Impfter #inen ist der Impfraum 
gehörig zu lüften. " 6 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der Impfräume. 
§ 6. Man verhüte tunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher 
Geimpfter zusammenfällt. · 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revakzinanden, Schulkinder) 
möglichst voneinander zu trennen. 
7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper 
und reinen Kleidern zum Inftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine 
zurückgewiesen werden. 
8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung 
zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impf- 
arzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind nach 
Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
§5 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen ge- 
impfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich, herbeizuführen; in Fällen von 
angeblichen Impfschädigungen sind Ermittlungen einzuleiten, und ist über deren Er- 
gebnisse der oberen Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten; in geeigneten Fällen ist 
eine amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die Offentlichkeit gelangter An- 
gaben zu veranlassen. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über solche Vorkommnisse 
mit tunlichster Beschleunigung Mitteilung zu machen. 
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todesfall, 
der als Folge der Impfung gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen.
	        
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