Full text : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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2.  Wenn  nicht  zum  Reich  gehörige  Länder  oder
Landesteile  dem  deutschen  Zollgebiete  angeschlossen,
  oder  einzelne  Orte  oder  Gebietsteile  von  der
Zollinie  ausgeschlossen  werden  sollen.

3.  Wenn  deutsche  Landesteile  abgetreten,  oder  wenn
nichtdeutsche  Gebiete  dem  Reiche  einverleibt  oder
auf  andere  Weise  mit  demselben  verbunden  werden
  sollen.

Die  im  8  77  der  Verfassung  vorgesehene  Beschränkuug
  des  Kaisers  hat  aber  nicht  den  Sinn,  dass
der  Kaiser  auch  in  den  der  Zustimmung  des  Reichstags
  vorbehaltenen  Materien  das  Reich  völkerrechtlich
  selbständig  verpflichten  könne,  und  dann  der
nachträgliche  zustimmende  Beschluss  des  Reichstags
nur  dem  Vertrage  auch  noch  die  staatsrechtliche
Gültigkeit  gebe.  Vielmehr  ist  m.  E.  auf  Grund  des
Wortlauts  des  $  77  der  Beschluss  des  Reichstags  in
den  betreffenden  Fällen  ein  ebenso  wesentliches  Moment
  für  die  völkerrechtliche  Verpflichtung  des  Reichs
wie  die  Ratifikationserklärung  des  Kaisers.  Demgemäss
  hat  die  kaiserliche  Ratifikation  eines  Staatsvertrages,
  bei  dessen  Abschluss  der  Kaiser  nicht  an
die  Mitwirkung  des  Reichstags  gebunden  ist,  den
rechtlichen  Charakter  der  Verordnung,  während  Verträge,
  bei  denen  ein  zustimmender  Beschluss  des
Reichstags  erforderlich  is,  nur  zustande  kommen
können  in  der  Form  des  Gesetzes,  derart,  dass  zur
Perfektion  eines  solchen  Vertrages  auch  dem  Auslande
gegenüber  die  Zustimmung  des  Reichstags  notwendig
ist.  Auch  nach  der  Verfassung  von  1871  ist  der
Kaiser  grundsätzlich  durchaus  selbständig  in  der  Vertretung
  des  Reichs  dem  Auslande  gegenüber:  Art.  11.
Zur  Kriegserklärung  bedarf  er  jedoch  anders  als  nach
$  76  der  Frankfurter  Verfassung,  gemäss  Art.  11  Abs.  2  —