186 Nr. 23. 1918.
(Rückseite.)
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung)
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem
die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem lrteil des
Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden.
Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor-
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen ge-
blieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.
Zur genauen Beachtung!
Mit der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken
nicht aufhören.
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden:
1. das Bedecken der Impfppcken mit nicht sauberen Kleidungsstücken,
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des
Impflings,
3. jede Verletzung durch Kratzen vder Stoßen der Impfpocken,
4. jeder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger
Vernarbung der Impfstelle von selber abfallen,
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen
Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen.)
Bemerkung.
Der grüne Vordruck 1II kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen
die Wiederimpfung (§ 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes) wegen Erfolglosigkeit wiederholt
werden muß (§ 3 des Impfgesetzes).
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist
zwischen den Worten „zum Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten"“ ein-
zuschalten. "