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Nutzungsberechtigten zu übernehmen oder einem anderen zu übertragen. Be-
schwerden haben keine aufschiebende Wirkung; über dieselben entscheidet das
Großherzogliche Ministerium des Innern endgültig.
§s 8.
Die Versendung von Fischen nach Orten außerhalb des Großherzogtums
darf nur auf Grund von Begleitpapieren erfolgen, welche von der Vermitt-
lungsstelle abgestempelt sind.
Die Befolgung dieser Bestimmung ist von der Eisenbahn= und Flußbau-
verwaltung, von den Hafen-Verwaltungsbehörden und von den Polizeibehör=
den zu überwachen.
Nicht unter diese Bestimmung fallen sämtliche Fischsendungen der Meck-
lenburg-Schwerinschen Fischhandelsgesellschaft m. b. H. in Wismar oder deren
Abnahmestellen; diese Sendungen müssen als solche aus den Begleitpapieren
kenntlich sein.
§5 9.
Die Vermittlungsstelle hat die zur Durchführung dieser Bekanntmachung
weiter erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder
gegen die von der Vermittlungsstelle auf Grund derselben erlassenen Anord-
nungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Hcöchstpreis-
gesetzes mit einer höheren Strafe bedroht sind.
Schwerin, den 7. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 7. Februar 1918 zur Abänderung der Bekannt-
machung vom 6. Januar 1917, betreffend den Absatz von Ostseefischen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November
I915 bezw. 6. Juli 1916 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und