Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

212  Nr.  26.  1918.

Lanosturmmusterung
der  im  Jahre  1900  geborenen  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen
Monarchie.

Alle  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,

im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  sich  aufhaltenden
im  Jahre  1900  geborenen
Landsturmpflichtigen  österreichischer  und  ungarischer  Staats=  bezw.  Dienstpflichtigen
bosnisch-herzegowinischer  Landesangehörigkeit  werden  hiermit  zur  Landsturmmusterung
einberufen.  Selbige  findet  statt
in  Hamburg,  im  Gebände  der  Ersatzbehörden,
Ecke  Schlump  und  Kasernenweg,

in  der  Zeit  von.  Sbis  11  Uhr  vormittags,  und  zwar  für  jene  Landsturmpflichtigen,
deren  Familiennamen  mit  den  folgenden  Anfangsbuchstaben  beginnen:

A  bis  J  am  23.  Februar  1918,
K  bis  0  am  25.  Februar  1918,
Pbis  2  am  26.  Februar  1918.

Zur  Musterung  sind  außer  allen  eigenen  Personalpapieren  (wie  Geburts=  und
Taufschein,  Heimatschein,  Reise-Paß,  Arbeitsbuch  usw.)  u.  a.  Dokumenten  (Arbeiterlegitimationskarten,
  Schulzeugnissen  usw.)  mitzubringen:

1.  ein  von  der  Polizeibehörde  (Gemeindevorstand)  des  Aufenthaltsortes  ausgestellter
  Nachweis  über  die  Dauer  des  Aufenthaltes  im  gegenwärtigen
Wohnsitze,

2.  zwei  gleiche  unaufgespannte  (Schnell-)  Photographien,  auf  deren  Bildfläche
die  eigenhändige  Unterschrift  des  Landsturmpflichtigen  und  auf  der  Rückseite

die  Beglaubigung  der  Unterschrift  und  der  Personenidentität  von  der  Polizeibehörde
  (Gemeindevorstehung)  des  Aufenthaltsortes  anzubringen  ist
Landsturmpflichtigen,  die  einen  behördlichen  Nachweis  ihrer
Mittellosigkeit  beibringen,  wird  auf  diesbezügliche  Bitte  der  ortsübliche
  Preis  für  die  Anfertigung  der  Photographien  ersetzt  werden,
ein  von  der  Polizeibehörde  (Gemeindevorstand)  ausgestelltes  Identitätszeugnis
  mit  Personsbeschreibung  und  beglaubigter  eigenhändiger  Unterschrift
  jener  Landsturmpflichtigen,  für  die  kein  (Schnell-)  Photograph  erreichbar
  ist,

1.  alle  vorhandenen  Ausweispapiere  der  Eltern  des  Landsturmpflichtigen.


Die  zur  Musterung  ergehenden  namentlichen  Vorladungen  berechtigen  zur  freien
Eisenbahnfahrt  aus  dem  Aufenthaltsorte  zur  Musterung  nach  Hamburg  und  zurück.
Jene  Landsturmpflichtigen,  denen  bis  zum  10.  Februar  l.  J.  keine  Vorladung  zukommt,
haben  um  deren  Zusendung  bei  der  für  ihren  Aufenthaltsort  zuständigen  k.  und  k.
österr.-ungar.  Konsularbehörde  schriftlich  anzusuchen.

Diejenigen,  welche  verspätet  zur  Musterung  erscheinen,  werden  gegebenenfalls  in
Polizeigewahrsam  übergeben  und  am  nächsten  Tage  zur  Landsturmmusterung  vorge- 



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