Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

472  Nr.  79.  1916.

Über  die  zwischenzeitliche  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung  der
Landwirtschaftskammer  trifft  Unser  Ministerium  des  Innern  die  erforderlichen
Anordnungen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  15.  Mai  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(Nr.  13.)  Verordnung  vom  15.  Mai  1916  zur  Einführung  der  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  was  folgt:
5  1.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer,
tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  mit  den  nachstehenden  Übergangsbestimmungen
  in  Kraft.

8  2.

Für  die  erstmalige  Zusammensetzung  der  Landwirtschaftskammer  werden
die  nach  Maßgabe  des  §  7  der  Verordnung  zu  wählenden  42  Mitglieder  anstatt
durch  die  Wahlberechtigten  der  einzelnen  Wahlkreise  durch  den  Engeren  Ausschuß
  von  Ritter=  und  Landschaft  gewählt.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  Unserm  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.


*  3.

Die  nach  §  2  bestimmten  Mitglieder  bleiben  nur  solange  im  Amt,  bis  die
Zusammensetzung  der  Landwirtschaftskammer  nach  Maßgabe  der  Verordnung
erfolgt  ist.