228 Nr. 28. 1918.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 (M
S. 603) untersagt werden.
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Sägespäne (Sägemehl), Hobel-
Raäne und andere Holzspäne aller Art (Holzwolleabfall, Drehspäne,
aschinenspäne usw.).
Nicht betroffen werden: Holzmehl, Holzwolle, Hauspäne und Essigholzspäne.
8 2.
Höchstpreise.
Der Verkaufspreis für die im § 1 bezeichneten trocken gelagerten Gegenstände
darf nicht mehr betragen als 2,50 .Xx für 100 kg in der Beschaffenheit, wie sie im Be-
triebe anfallen, frei verladen in den Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verlade-
station.
P
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind zu richten an die Beschaffungs-
stelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der militärischen
Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8.
8 4.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Februar 1918 in Kraft.
Altona, den 16. Februar 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.