Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

228 Nr. 28. 1918. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 (M 
S. 603) untersagt werden. 
— 8 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Sägespäne (Sägemehl), Hobel- 
Raäne und andere Holzspäne aller Art (Holzwolleabfall, Drehspäne, 
aschinenspäne usw.). 
Nicht betroffen werden: Holzmehl, Holzwolle, Hauspäne und Essigholzspäne. 
8 2. 
Höchstpreise. 
Der Verkaufspreis für die im § 1 bezeichneten trocken gelagerten Gegenstände 
darf nicht mehr betragen als 2,50 .Xx für 100 kg in der Beschaffenheit, wie sie im Be- 
triebe anfallen, frei verladen in den Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verlade- 
station. 
P 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind zu richten an die Beschaffungs- 
stelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der militärischen 
Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8. 
8 4. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Februar 1918 in Kraft. 
Altona, den 16. Februar 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.