256 Nr. 33. 1918.
2. plattrunde (süddeutsche):
Größe I unter 2 czm Durchmesser 120— 4
Größe II 2 bis 2½ cm Durchmesser 100— 4
Größe III 2½ bis 3 cm Durchmesser 80,
5 2
Der Verkauf von Saat= und Steckzwiebeln ist nur an Personen zulässig, die sich
im Besitz einer von der zuständigen Kreisbehörde ausgestellten Saat--karte
befinden.
7 v3. 1
Händler, die aus Bezirken, die außerhalb des Großherzogtums gelegen sind, Saatund
Steckzwiebeln beziehen wollen, müssen sich im Besitz einer mit dem Stempel
der Landesbehörde für Volksernährung versehenen Saatkarte
befinden.
Die besonderen Bestimmungen, die in den betreffenden Bezirken von den zustäudigen
Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst über den Verkehr
mit Saat= und Steckzwiebeln erlassen sind, werden hierdurch nicht berührt.
84.
Anträge auf Ausstellung von Saatkarten gemäß § 3 sind bei der Landesbehörde
für Volksernährung anzubringen, die endgültig entscheidet.
*
5.
Im übrigen dürfen Zwiebeln nur zu den für Speisezwiebeln geltenden Höchstpreisen
verkauft werden.
§ 6.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 13. Februar 1918.
Landesbehördesfür Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.