Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

256  Nr.  33.  1918.

2.  plattrunde  (süddeutsche):

Größe  I  unter  2  czm  Durchmesser  120—  4

Größe  II  2  bis  2½  cm  Durchmesser  100—  4

Größe  III  2½  bis  3  cm  Durchmesser  80,
5  2

Der  Verkauf  von  Saat=  und  Steckzwiebeln  ist  nur  an  Personen  zulässig,  die  sich
im  Besitz  einer  von  der  zuständigen  Kreisbehörde  ausgestellten  Saat--karte
  befinden.

7  v3.  1

Händler,  die  aus  Bezirken,  die  außerhalb  des  Großherzogtums  gelegen  sind,  Saatund
  Steckzwiebeln  beziehen  wollen,  müssen  sich  im  Besitz  einer  mit  dem  Stempel
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  versehenen  Saatkarte
befinden.

Die  besonderen  Bestimmungen,  die  in  den  betreffenden  Bezirken  von  den  zustäudigen
  Landes-,  Provinzial=  und  Bezirksstellen  für  Gemüse  und  Obst  über  den  Verkehr
mit  Saat=  und  Steckzwiebeln  erlassen  sind,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

84.
Anträge  auf  Ausstellung  von  Saatkarten  gemäß  §  3  sind  bei  der  Landesbehörde
für  Volksernährung  anzubringen,  die  endgültig  entscheidet.

*

5.
Im  übrigen  dürfen  Zwiebeln  nur  zu  den  für  Speisezwiebeln  geltenden  Höchstpreisen
  verkauft  werden.
§  6.
Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
Schwerin,  den  13.  Februar  1918.

Landesbehördesfür  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.