Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.  36.  263

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MERMIS-Hast
für  das
Großßlherzogtun  Wlurg-  Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  26.  Februar  1918.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanmmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
2.  Februar  1918  Über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  und  das  Brennen
von  Rüben  im  Betriebsjahr  1918/19.  (20  Bekanntmachung,  betreffend
Bezugsscheinfreiheit  der  Papiergarngewebe.  (3)  Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Milch  und  Butter.

 

  

 

 

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1918  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  2.  Februar  1918  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben  und  das
6  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr  1918/19.
Zur  Ausführung  der  -Bundesratsverordnung  vom  2.  Februar  d.  Is.  über  den
Anbau  von  Zuckerrüben  und  das  Brennen  von  Rüben  im  Betriebsjahr  1918/19
(RGBl.  S.  69)  wird  bestimmt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  2  der  Bundesratsverordnung
ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin,

Vor  der  Entscheidung  gemäß  §  2  der  Bundesratsverordnung  sind  beide
Parteien  zu  hören.  Je  ein  Sachpverständiger  aus  den  Kreisen  der  Landwirtschaft
und  der  Zuckerindustrie  ist  zuzuziehen.  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  beiden
Parteien  zuzustellen.

Schwerin,  den  9.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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