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Nr. 37. 1918
8 14. Strafen.
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 8 7 der Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12 Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu
3000 Marl bestraft. «
2. Neben der Strafe lann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein-
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
S 15. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1918 in Kraft.
Berlin, den 20- Februar 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stußz.
(3) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend Höchstpreise für
Eichen= und Fichtengerbrinde.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General=
kommandos des 9. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Höchstpreise für Eichen= und Fichtengerbrinde, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Die nach § 11 außer Kraft gesetzte Bekanntmachung vom 20. März
1917, betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoff-
gewinnung geeignetes Kastanienholz, ist in Nr. 54 des Regierungsblatts von
1917 abgedruckt.
Schwerin, den 28, Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.