Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 37. 1918 
8 14. Strafen. 
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 8 7 der Be- 
kanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12 Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 
3000 Marl bestraft. « 
2. Neben der Strafe lann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein- 
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
S 15. Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1918 in Kraft. 
Berlin, den 20- Februar 1918. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stußz. 
(3) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend Höchstpreise für 
Eichen= und Fichtengerbrinde. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des 9. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
Höchstpreise für Eichen= und Fichtengerbrinde, wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Die nach § 11 außer Kraft gesetzte Bekanntmachung vom 20. März 
1917, betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoff- 
gewinnung geeignetes Kastanienholz, ist in Nr. 54 des Regierungsblatts von 
1917 abgedruckt. 
Schwerin, den 28, Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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