276 Nr. 37. 1918.
* 2.
Höchstpreise.
1. Der Verkaufspreis für 100 kg darf höchstens betragen beit:
a) geschälter Eichengerbrinde:
im Alter bis zu 22 Jahren 28982
im Alter von mehr als 22 Jahren bis zu 30 Jahren 23 7,
im Alter von mehr als 30 Jahren bis zu 40 Jahren 18
b) geschälter Fichtengerbrinde 13691420.
Diese Preise sind frei in den Eisenbahnwagen oder in das Schiff der Verlade-
tation oder, falls die Anlieferung nur durch Fuhrwerk erfolgt, frei in das Lager des
äufers oder frei in die Gerberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet; sie
schließen bei Eichenrinde die Kosten des Bündelns und der Bindemittel ein.
2. Erfolgt die Lieferung frei Abfuhrplatz am Gewinnungsort, so verringern sich
die Preise der Ziffer 11
um 3 J für 100 kg bei einer Abfuhrstrecke von weniger als 5 km,
um 5 für 100 kg bei einer Abfuhrstrecke von 5 bis 10 km,
um 6 KX für 100 kg bei einer Abfuhrstrecke von mehr als 10 km.
Abfuhrstrecke ist die kürzeste benutzbare Fahrstrecke vom Abfuhrplatz am Ge-
winnungsort bis zur nächsten in Betracht kommenden Verladestation oder, falls das
Lager, die Gerberei oder die Lohmühle, für welche die Rinde bestimmt ist, näher ge-
legen ist, bis zu diesem Platz.
3. Für Rinde auf dem Stamm darf der Verkaufspreis höchstens ein Drittel der
Preise betragen, die sich nach Ziffer 2 ergeben. rA -
4Fürgeschnittene,gehackteodergebrocheneRindedürfendiePreisederZiffer1
umnichtmehrals1,50-.-l!,fiir-gemahleneRinde(Lohe)umnichtmehralssalxfür
100 kg erhöht werden.
5. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet.
Die Preise bestimmen sich nach dem Verhältnis der zur Mischung gelangten Sorten.
Arnmerkung. Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel ein.
83.
Beschaffenheit.
Die Höchstpreise verstehen sich für trockene, gesunde, nicht durch. Feuchtigkeit oder
ähnliche Einflüsse beschädigte Rinde, bei der nicht mehrere Stücke ineinandergerollt sind.
Für Rinde, die diesen Anforderungen nicht entspricht, und für Eichenrinde, die
älter als 40 Jahre ist, muß der Preis entsprechend niedriger sein.
8 4.
Mengenfeststellung. « «
Die Höchstpreise verstehen sich für das Reingewicht der Rinde (Lohe). Das Ge-
wicht der Verpackungsmittel mit Ausnahme von Stricken, sowie des Verladegeräts
(Decken, Stangen usw.) ist abzuziehen.
Beim Verkauf nach Raummetern darf das Gewicht des Raummeters höchstens mit
125 kg in Ansatz gebracht werden.