299 Nr. 41. 1918.
Nr. Pa. 1600/11. 17. K. R.A., betreffend Beschlagnahme von Papier zur Anferti-
gung geklebter Papiersäcke (Sackpapier), vom 5. Januar 1918, wird fol-
gendes bestimmt:
5 1.
Geklebte Papiersäcke von mehr als 3000 gem Sakklächeninhalt dürfen nur aus
3 ach geklebtem, 75-——80grammigem oder aus 2fach geklebtem, 110grammigem Sack-
papier hergestellt werden.
Außerdem dürfen Lebensmittel, Sämereien und die Salinenindustrie 4fach ge-
klebte Säcke aus 75—80grammigem Papier oder 3sach geklebte Säcke aus 90grammigem
Papier und für die Zementindustrie für Schiffsverladungen 4fach geklebte Säcke aus
75= bis 80grammigem Papier angefertigt werden.
Die Säcke dürfen nur in den in der Anlage ausfgeführten Größen hergestellt
werden. Die Verbraucher können Abweichungen von den Maßen bis zu 5% in Länge
und Breite mit den Lieferern vereinbaren.
Die Reichs-Sackstelle kann für das Sackpapier Mindestqualitäten vorschreiben.
§ 2.
Die Reichs-Sackstelle stellt den Sackfabriken, die vor dem 1. Dezember 1917 ge-
klebte Papiersäcke hergestellt haben, zum Bezug von Sackpapier Bezugsscheine aus. Die
Zuteilung von Sackpapier erfolgt bis 30. Juni 1918 unter Berücksichtigung der bis-
herigen Produktion der einzelnen Sackfabriken und für die Folge nach dem Verhältnis
der von den Sackfabriken für das folgende Vierteljahr mit den Verbrauchern unmittelbar
oder durch Vermittlung von Händlern abgeschlossenen Verträge zu dem zur Verteilung
kommenden Kontingent. Als Verbraucher gelten hierbei auch die Händler, die ein
Lager für die Reichs-Sackstelle halten, soweit sie Säcke zur Auffüllung dieses Lagers
edürfen.
Die Sackfabriken haben bis zum 10. des letzten Monats eines jeden Kalender-
vierteljahres ein Verzeichnis der mit den einzelnen Verbrauchern unmittelbar oder
durch Vermittlung von Händlern abgeschlossenen Verträge unter Angabe der jeweiligen
Abnehmer, der Größe, Breite und Qualität der Säcke sowie der benötigten Mengen
Sackpapier bei der Reichs-Sackstelle einzureichen. Gleichzeitig ist eine Nachweisung über
die Abwicklung der Abschlüsse für das laufende Vierteljahr vorzulegen, wobei Rück-
stände zu begründen sind.
Die Reichs-Sackstelle ist befugt, diejenigen Sackfabriken, die der Vorschrift des
9 5 zuwiderhandeln oder in ihrer Geschäftsführung, insbesondere in der Ausführung
er übernommenen Aufträge, sich als unzuverlässig erweisen, ganz oder teilweise vom
Bezug des Sackpapiers auszuschließen. "
Der Bezugsschein berechtigt die Sackfabriken zum Bezug des Sackpapiers von
den auf den Abschnitten des Bezugsscheines von der Verteilungsstelle für Sackpapier
(Charlottenburg, Hardenbergstraße 9a) angegebenen Papierfabriken. Die Sackfabrik
kann sich hierbei der Vermittlung eines Händlers bedienen. Im übrigen ist der Bezugs-
schein nicht übertragbar. Er verliert seine Gültigkeit nach Ablauf per Frist, für die er