328 Nr. 45. 1918.
d. h. alle zum Schutze der Laufsohle bestimmten, ganz oder zum Teil aus Leder be-
stehenden Erzeugnisse, die nicht den Zweck haben, die Sohlenlauffläche in geschlossener
Fläche zu bedecken.
* 2.
Verbot der Herstellung.
Die gewerbsmäßige Herstellung der in § 1 bezeichneten Gegenstände ist verboten.
83.
Verbot-des Vertriebes und der gewerbsmäßigen Verwendung.
1. Der Vertrieb und die gewerbsmäßige Verwendung der in §& l bezeichneten Ge-
genstände ist verboten.
2. Aus der Zeit vor dem 30. September 1917 stammende, ganz oder zum Teil
aus Leder bestehende Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen dürfen jedoch noch bis
zum 31. Mai 1918 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht und auch
nach diesem Zeitpunkte gewerbsmäßig verwandt werden:
a) sie müssen aus je einem gleichmäßig starken Stück kernigen Blank= oder
Bodenleder bestehen, mindestens 2 mm dick und mindestens 3 cm lang sein
und dürfen nicht nachträglich geteilt oder verkleinert sein;
b) der Kleinverkaufspreis darf
bei einer Länge von 3—4 cm für das Stüük 5 Pf.
4—5 6 „
77 7 7 11
7. 77 7 7
½ ft. 7 « mehr als 5 cm 5n «---- 7«
nicht überschreiten; Unkosten für Fracht, Verpackung, Kartons und ähnliches
dürfen auf diesen Kleinverkaufspreis nicht aufgeschlagen werden.
3. Nach dem 31. Mai 1918 ist der Vertrieb etwaiger Restbestände der den Be-
dingungen des Absatz 2 a entsprechenden Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen nur
noch an solche Schuhausbesserungswerkstätten gestattet, die unter besonderer Aufsicht
der Kommunalverwaltung arbeiten, und zwar nur zu Preisen von höchstens 6,50 7
für das Kilogramm einschließlich Fracht und Verpackung. Die den vorerwähnten Bedin-
gungen nicht entsprechenden Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen dürfen nur an
Kunstlederfabriken, und zwar als Lederschnitzel, zwecks Verarbeitung zu Kunstleder
abgesetzt werden.
84. .
Besondere Ausnahmebestimmungen.
Von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nicht berührt werden:
Die in der Liste der weiterarbeitenden Betriebe des Überwachungsausschusses
der Schuhindustrie ausgeführten Firmen hinsichtlich derjenigen Sohlenschoner und
Sohlenbewehrungen, die mindestens 2½ mm dick sind, im übrigen jedoch den in § 3
Absatz 2 a aufgeführten Bedingungen entsprechen, soweit sie diese Gegenstände in ihrem
eigenen Betriebe herstellen und zur Anfertigung neuer Schuhwaren verarbeiten.