Nr. 47. 1918. 345
Doch haben Besitzer von 1 bis 2 Kühen, welche zu Schlachtviehlieferungen nicht
herangezogen werden, für den Fall des Verkaufes ihrer Kühe dieselben an die von den
Kreisbehörden bestellten Aufkäufer als Schlachtvieh abzugeben.
III.
Wegen Ausfuhr von Zucht= und Nutzvieh aus Mecklenburg-Schwerin verbleibt
es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 21. Januar 1918 — Rbl. Nr. 19 —.
IV.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6. Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Schwerin, den 7. März 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 14. März 1918, betreffend Bestandserhebung, Be-
schlagnahme und Höächstpreise von Kutschwagenbereifungen, ausschließlich
Kraftwagenbereifungen.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Bestandserhebung,
Beschlagnahme und Höchstpreise von Kutschwagenbereifungen, ausschließlich
Kraftwagenbereifungen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 14. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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