Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

346 Nr. 47. 1918. 
Beñhanntmachung 
Nr. G. 2210/1. 18. K. R. A., 
betreffend Bestandserhebung, Beschlagnahme und Höchstpreise von Kutschwagen- 
bereifungen, ausschließlich Kraftwagenbereifungen. 
Vom 14. März 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- 
bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (RBl. S. 813), des Gesetzes, be- 
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RBl. S. 339) in der Fassung vom 17. De- 
zember 1914 (Rl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die 
Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 
und 22. März 1917 (RGBl. 1915 S. 25, 603; 1916 S. 183 und 1917 S. 253) 7), 
ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (RcBl. S. 376) “.) und vom 17. Januar 1918 (S. 37), sowie der 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstprelse 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§5 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist. beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
. wer Vorräte an Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; . 
.wekdennach«§5deZGeletzes,betreffendhöchstpreiie,erlassenenAuöführungss 
bestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwlderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das 
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den 
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; lbersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist 
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des 
Mindestbetrages ermäßigt werden. 
n den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß 
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben 
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf 
Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. · 
«MitGefängnisblszueinemsahreodermitGeldItkafebiszuzehntaulendMarkwtrd, 
sofern nicht nach allgemeinen trafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
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O — 
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wer unbefugt einen beschlagnahmien Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; « 
wer der Verpflichtung. die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
. wer den. erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
— 
Snr 
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