Nr. 51. 1918. 31
Landkasten gezahlten Kriegsteuerungszulage nur so viel an den Lehrer oder die
Lehrerin auszuzahlen, daß der Lehrer oder die Lehrerin damit den Betrag der
ihm oder ihr nach § 1 zustehenden Zulage erhält.
Abschnitt II.
Beihilfen an die im Ruhestand lebenden Lehrer.
8 14.
„Die im Ruhestand lebenden früheren Lehrer und Lehrerinnen an den im
§ 1 genannten Schulen erhalten vom 1. Oktober 1917 ab eine laufende Kriegs-
beihilfe von jährlich 300 Al.
8 15.
Den Ruhegehaltsempfängern, die als wiederbeschäftigte Angestellte bereits
laufende Kriegsteuerungsbeihilfen oder Kriegsteuerungszulagen empfangen, sind
solche Beihilfen oder Zulagen auf die ihnen nach dieser Verordnung zustehende
Kriegsbeihilfe anzurechnen. Vorkommendenfalls haben die betreffenden Behör-
den Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, solche
Ruhegehaltsempfänger unter Angabe der Höhe der bewilligten Kriegsteuerungs-
beihilfen und Kriegsteuerungszulagen namhaft zu machen.
Unser Ministerium wird sodann, soweit es sich um frühere Lehrer bezw.
Lehrerinnen an ritter= und landschaftlichen Landschulen handelt, dem Engern
Ausschuß von Ritter= und Landschaft, soweit es sich um frühere Lehrer bezw.
Lchrerinnen an der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens Klütz
handelt, der Ortsobrigkeit entsprechende Mitteilung machen.
8 16.
Die Kriegsbeihilfen (5 14) für die im Ruhestand lebenden früheren
Lehrer und Lehrerinnen an der Volks- und Bürgerschule des ritterschaftlichen
Fleckens Klütz sind von der Ortsobrigkeit über Klütz zu zahlen. Die Bestim-
mungen im § 8 Absatz 1 dieser Verordnung finden siungemäße Anwendung.
Die Kriegsbeihilfen für die im Ruhestand lebenden früheren Lehrer bezw.
Lehrerinnen an ritter= und landschaftlichen Landschulen werden nach Maßgabe
der Vorschriften in § 9 aufgebracht.
s 17.
Für die im § 16 Absatz 2 genannten Lehrer und Lehrerinnen im Ruhe-
stande weist der Engere Ausschuß von Ritter= und Landschaft die Zahlung der
Kriegsbeihilfen auf den Landkasten an.