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Lärmend im Sinne dieser Verordnung sind Lustbarkeiten dann, wenn sie für das
auf Straßen und Plätzen verkehrende Publikum wahrnehmbar und geeignet sind, die
allgemeine in jenen Tagen ernster gerichtete Stimmung zu stören (3. B. der Betrieb
von Karussell, Schaukel, Hippodrom u. dergl.).
Zuwiderhandlungen ziehen die in § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 —
RGBl. S. 813 — vorgesehenen Strafen nach sich.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 15. März 1918, betreffend Dörren von Frühgemüse.
Nachstehende in Nr. 61 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 7. März 1918.
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. März 1918.
Grotzherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
BVPelkanntmachung,
betreffend Dörrverbot für Frühgemüse vom 7. März 1918.
Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und
Obst vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) wird den Herstellern von Dörrgemüse das
Dörren von Frühgemüse bis zum 31. Juli 1918 untersagt. Ausgenommen von diesem
Verbot sind die an den Frischmärkten verbleibenden Überstände von Frühgemise,
welche durch Trocknung vor dem Verderb geschützt werden müssen.
Berlin, den 7. März 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
v. Tilly.