Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

376  Nr.  52.  1018.

Lärmend  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Lustbarkeiten  dann,  wenn  sie  für  das
auf  Straßen  und  Plätzen  verkehrende  Publikum  wahrnehmbar  und  geeignet  sind,  die
allgemeine  in  jenen  Tagen  ernster  gerichtete  Stimmung  zu  stören  (3.  B.  der  Betrieb
von  Karussell,  Schaukel,  Hippodrom  u.  dergl.).

Zuwiderhandlungen  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  —
RGBl.  S.  813  —  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  15.  März  1918,  betreffend  Dörren  von  Frühgemüse.

Nachstehende  in  Nr.  61  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  zu  Berlin  vom  7.  März  1918.
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  März  1918.

Grotzherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

BVPelkanntmachung,
betreffend  Dörrverbot  für  Frühgemüse  vom  7.  März  1918.

Auf  Grund  von  §  1  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und
Obst  vom  23.  Januar  1918  (RGBl.  S.  46)  wird  den  Herstellern  von  Dörrgemüse  das
Dörren  von  Frühgemüse  bis  zum  31.  Juli  1918  untersagt.  Ausgenommen  von  diesem
Verbot  sind  die  an  den  Frischmärkten  verbleibenden  Überstände  von  Frühgemise,
welche  durch  Trocknung  vor  dem  Verderb  geschützt  werden  müssen.

Berlin,  den  7.  März  1918.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
v.  Tilly.