Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

378 Nr. 53. 1918. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über die Versorgung der Heeresangehörigen und Kriegsgefangenen mit 
Bekleidungsstücken, einschließlich Schuhwaren. 
Vom 9. März 1918. 
Im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung wird folgendes bekanntgegeben: 
Artikel I. 
Die Versorgung aller Heeresangehörigen sowie derjenigen Angehörigen verbün- 
deter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inlande aufhalten und aus eigenen 
Mitteln zu bekleiden haben, mit Bekleidungsstücken erfolgt von jetzt ab grundsätzlich nur 
durch die Heeresverwaltung. 
Die Versorgung erfolgt für Offiziere und einen ihnen gleichgestellten Personen= 
kreis auf Grund einer militärischen Kleiderkarte. 
NHür Angehörige der Marine verbleibt es bei der bisherigen Regelung; vgl. aber 
Art. III § 3. 
Artikel II. 
Die Bestimmungen 
a) des § 10 der Ausführungs- Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 
31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258), 
b) des § 1 der Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 
23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 302), soweit er sich auf § 10 der 
unter a bezeichneten Ausführungs- Bekanntmachung bezieht, 
c) der Bekanntmachung „Strümpfe- und Bußlappen für Soldaten“ vom 26. Fe- 
bruar 1917 (Mitteilungen Nr. 5 S. 1 
d) der Bekanntmachung „Die Beida bürgerlicher MKleidung für Militär- 
personen“ vom 28. April 1917 (Mitteilungen Nr. 12 S. 27), 
e) der Bekanntmachung „Bescheinigungen der Sistilid. ei für Mi- 
litärpersonen“ vom 14. Juli 1917 (Mitteilungen Nr. 23 
gelten von jetzt ab nur noch für Marine-Angehörige und für „deutsch- Tusshe, Kriegs- 
gefangene (Art. III § 5 Abs. 2). 
Artikel III. 
Für die Bezugsscheinerteilung an Heeresangehörige einschließlich der 
Angehörigen verbündeter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inlande aufhalten, 
und an Kriegsgefangene haben die Bezugsscheinstellen künftig folgendes zu beachten: 
5 1. 
Bezugsscheine auf alle Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren dürfen für Heeres- 
angehörige einschließlich der Angehörigen verbündeter Heere mit den aus 88 2 und 3 
ersichtlichen Ausnahmen nicht mehr ausgestellt werden. 
 
	        
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