380 Nr. 53. 1918.
Erteilung von Bezugsscheinen vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244), insbe-
sondere die Bestandsliste II. Fatung sowie die Bekanntmachung über Höchstmaße bei
Bewilligung und Abgabe von Stoffen vom 27. März 1917 (Reichsanzeiger Nr. 79)
Anwendung. Steht bei der Bestandsprüfung die Personalkarte nicht zur Verfügung
(bei Ausfertigungsstellen außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts oder des
Familienwohnorts) oder enthält sie annehmbar nicht sämtliche früheren Bewilligungen
(z. B. bei Vorhandensein eines besonderen Familienwohnorts), so ist die Ausfüllung
und Vollziehung eines Bestandsfragebogens zu verlangen. Nach den erwähnten Bestim-
mungen der Reichsbekleidungsstelle ist auch der vorhandene Bestand an rein bürger-
licher Kleidung anzurechnen, geeignetenfalls auf die Abgabe zu ersetzender Stücke hin-
uwirken. «
5. Die Bezugsscheinstellen haben zur Vermeidung von Doppelversorgung bei An-
trägen von. Zivilpersonen möglichst in jedem Falle zu prüfen, ob diese selbst oder Ange-
hörige, für die der Antrag gestellt wird, etwa Heeresangehörige sind.
6. Bei Prüfung des Anerkenntnisses (Abs. 1) und bei der Bewilligung haben die
Bezugsscheinstellen Härten tunlichst zu vermeiden.
7. Für mehrere Heeresangehörige einschließlich Angehörige verbündeter Heere
oder für ganze Truppenteile dürfen auch künftig Bezugsscheine nicht ausgestellt werden;
dies gilt auch für Liebesgaben.
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Bezugsscheine auf Web-, Wirk= und Strickwaren für den Haushalt (z. B. Bett-
wäsche, wollene Decken, Hauswäsche) dürfen für Heeresangehörige einschließlich der An-
gehörigen verbündeter Heere und Angehörige der Marine nur erteilt werden, wenn ein
Haushalt im Deutschen Reiche geführt wird. In diesem Falle sind lediglich die für
die bürgerliche Bevölkerung geltenden Bestimmungen anzu-
wenden. Militärische Bescheinigungen kommen hierfür nicht in Frage.
§ 4.
Da auch für Bekleidung, einschließlich Schuhwaren, für gefangene deutsche
Heeresangehörige im feindlichen und neutralen Auslande künftig die Heeres-
verwaltung sorgt, sind Bezugsscheine auch insoweit nicht mehr zu erteilen. Die Ange-
hörigen der Gefangenen sind an die zuständigen Ersatztruppenteile zu verweisen.
8 5.
Für die in Deutschland untergebrachten Kriegsgefangenen feindlicher
Länder (künftig also auch für Offiziere und Beamte im Offiziersrange) sind Bezugs-
Sheine nicht zu erteilen. Antragsteller sind an das zuständige Gefangenenlager zu
verweisen.
Nur für in Deutschland befindliche Kriegsgefangene, die zu den sogenannten
„Deutsch-Russen“ gehören, kann auch künftig jede Bezugsschein-Ausfertigungsstelle im
Deutschen Reiche Bezugsscheine auf erforderliche Bekleidungsstücke und Schuhwaren
ausfertigen, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des
Kriegsgefangenenlagers bescheinigt und aus der Bescheinigung ausdrücklich ersichtlich ist,
daß sie „für einen einzeln untergebrachten deutsch-russischen Kriegsgefangenen“ gilt
(Mitteilungen 1917 Nr. 4 S. 4).