Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

380  Nr.  53.  1918.

Erteilung  von  Bezugsscheinen  vom  13.  Oktober  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  244),  insbesondere
  die  Bestandsliste  II.  Fatung  sowie  die  Bekanntmachung  über  Höchstmaße  bei
Bewilligung  und  Abgabe  von  Stoffen  vom  27.  März  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  79)
Anwendung.  Steht  bei  der  Bestandsprüfung  die  Personalkarte  nicht  zur  Verfügung
(bei  Ausfertigungsstellen  außerhalb  des  derzeitigen  persönlichen  Wohnorts  oder  des
Familienwohnorts)  oder  enthält  sie  annehmbar  nicht  sämtliche  früheren  Bewilligungen
(z.  B.  bei  Vorhandensein  eines  besonderen  Familienwohnorts),  so  ist  die  Ausfüllung
und  Vollziehung  eines  Bestandsfragebogens  zu  verlangen.  Nach  den  erwähnten  Bestimmungen
  der  Reichsbekleidungsstelle  ist  auch  der  vorhandene  Bestand  an  rein  bürgerlicher
  Kleidung  anzurechnen,  geeignetenfalls  auf  die  Abgabe  zu  ersetzender  Stücke  hinuwirken.
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5.  Die  Bezugsscheinstellen  haben  zur  Vermeidung  von  Doppelversorgung  bei  Anträgen
  von.  Zivilpersonen  möglichst  in  jedem  Falle  zu  prüfen,  ob  diese  selbst  oder  Angehörige,
  für  die  der  Antrag  gestellt  wird,  etwa  Heeresangehörige  sind.

6.  Bei  Prüfung  des  Anerkenntnisses  (Abs.  1)  und  bei  der  Bewilligung  haben  die
Bezugsscheinstellen  Härten  tunlichst  zu  vermeiden.

7.  Für  mehrere  Heeresangehörige  einschließlich  Angehörige  verbündeter  Heere
oder  für  ganze  Truppenteile  dürfen  auch  künftig  Bezugsscheine  nicht  ausgestellt  werden;
dies  gilt  auch  für  Liebesgaben.

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Bezugsscheine  auf  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  den  Haushalt  (z.  B.  Bettwäsche,
  wollene  Decken,  Hauswäsche)  dürfen  für  Heeresangehörige  einschließlich  der  Angehörigen
  verbündeter  Heere  und  Angehörige  der  Marine  nur  erteilt  werden,  wenn  ein
Haushalt  im  Deutschen  Reiche  geführt  wird.  In  diesem  Falle  sind  lediglich  die  für
die  bürgerliche  Bevölkerung  geltenden  Bestimmungen  anzuwenden.
  Militärische  Bescheinigungen  kommen  hierfür  nicht  in  Frage.

§  4.

Da  auch  für  Bekleidung,  einschließlich  Schuhwaren,  für  gefangene  deutsche
Heeresangehörige  im  feindlichen  und  neutralen  Auslande  künftig  die  Heeresverwaltung
  sorgt,  sind  Bezugsscheine  auch  insoweit  nicht  mehr  zu  erteilen.  Die  Angehörigen
  der  Gefangenen  sind  an  die  zuständigen  Ersatztruppenteile  zu  verweisen.

8  5.

Für  die  in  Deutschland  untergebrachten  Kriegsgefangenen  feindlicher
Länder  (künftig  also  auch  für  Offiziere  und  Beamte  im  Offiziersrange)  sind  Bezugs-Sheine
  nicht  zu  erteilen.  Antragsteller  sind  an  das  zuständige  Gefangenenlager  zu
verweisen.

Nur  für  in  Deutschland  befindliche  Kriegsgefangene,  die  zu  den  sogenannten
„Deutsch-Russen“  gehören,  kann  auch  künftig  jede  Bezugsschein-Ausfertigungsstelle  im
Deutschen  Reiche  Bezugsscheine  auf  erforderliche  Bekleidungsstücke  und  Schuhwaren
ausfertigen,  wenn  die  Notwendigkeit  der  Beschaffung  durch  die  Kommandantur  des
Kriegsgefangenenlagers  bescheinigt  und  aus  der  Bescheinigung  ausdrücklich  ersichtlich  ist,
daß  sie  „für  einen  einzeln  untergebrachten  deutsch-russischen  Kriegsgefangenen“  gilt
(Mitteilungen  1917  Nr.  4  S.  4).