Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

382 Nr. 53. 1918. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und 
Briketts über 10 t monatlich im April 1918. 
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des 
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der 
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REl. S. 604) 
und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGl. " 193) 
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche 
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni. 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) 
wird bestimmt: « 
8 1. Zeitpunkt der Meldung. 
Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä— 
testens 5. April erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
§5 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
iuristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg Z 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff 
oder im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoff- 
zufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger 
als 10 t monatlich verbrauchen (s. auch § 3 3). Auch das Reich, einschließlich der Heeres- 
und Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körper- 
schtften und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, 
Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig. 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Verbrauchs: « 
a) die Staatseisenbahnen; 
5) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen: 
3 die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung 
der Schiffsräume bestimmte Kohle’); 
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als 
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen- 
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind; 
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird 
berührt
	        
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