382 Nr. 53. 1918.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und
Briketts über 10 t monatlich im April 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REl. S. 604)
und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGl. " 193)
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni. 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145)
wird bestimmt: «
8 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä—
testens 5. April erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
§5 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
iuristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg Z
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff
oder im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoff-
zufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger
als 10 t monatlich verbrauchen (s. auch § 3 3). Auch das Reich, einschließlich der Heeres-
und Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körper-
schtften und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken,
Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs: «
a) die Staatseisenbahnen;
5) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen:
3 die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung
der Schiffsräume bestimmte Kohle’);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen-
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben-
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas-
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge-
hörige Zechenanlage errichtet sind;
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird
berührt