Nr. 56. 399
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918. .
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 25. März 1918.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Notreifeprüfungen und vorzeitige Ver-
setzungen an den höheren Lehranstalten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Notreifeprüfungen und
vorzeitige Versetzungen an den höheren Lehranstalten.
Für die Abhaltung von Notreifeprüfungen und vorzeitigen Versetzungen an
den höheren Lehranstalten nach dem Ostertermin 1918 sind folgende Bestimmun-
gen maßgebend:
1. Regelrecht in die Oberprima versetzte Schüler können nach der Be-
kanntmachung vom 7. März 1917 (Rbl. Nr. 44) zur Notreifeprüfung
zugelassen werden, sobald sie infolge der Einberufung ihrer Jahres-
klasse zum Dienst im Heere oder in der Marine den Gestellungsbefehl
des Bezirkskommandos erhalten haben. Das Reifezeugnis wird ihnen
jedoch erst nach der tatsächlichen Einstellung in das Heer oder die
Marine ausgehändigt.
2. Schülern, die regelrecht in die Unterprima oder Obersekunda versetzt
worden sind, darf im Falle ihrer Einberufung zum Dienst im Heere
oder in der Marine (siehe Ziffer 1), sobald sie den Gestellungsbefehl
des Bezirkskommandos erhalten haben, das Zeugnis über die vor-
zeitige Versetzung nach Oberprima oder Unterprima ausgestellt wer-
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