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Nr. 56. 1918.
vorliegt, wenn aber die Beschäftigung in der Landwirtschaft durch die
Schule vermittelt worden ist. Falls die Schüler nur für eine kürzere
Zeitdauer durch den landwirtschaftlichen Hilfsdienst in Anspruch ge-
nommen, müssen sie nach deren Ablauf wieder in die Schule zurück-
kehren. Um die entstandenen Lücken nach Möglichkeit wieder aus-
zufüllen, sind von der Schule besondere Veranstaltungen zu treffen;
bei den Versetzungen und Prüfungen ist auf die Hemmnisse Rücksicht
zu nehmen, die den Schülern aus ihrer Beteiligung am vaterländischen
Hilfsdienst entstanden sind.
Junge Leute, welche im Heeresdienst stehen oder während des Krieges
darin gestanden haben und sich als Nichtschüler zur Reifeprüfung mel-
den, sind nach der „Ordnung der Reifeprüfung für Kriegsteilneh-
mer“ (Rbl. 1917 Nr. 64) zu prüfen.
Junge Leute, die über ein Jahr im Heeresdienst stehen oder be-
reits der Reserve oder der Ersatzreserve bezw. dem Landsturm über-
wiesen sind, und die das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Dienst erwerben wollen, können nicht
mehr zur Kommissionsprüfung zugelassen werden, sondern haben die
Notschlußprüfung nach der Bekanntmachung vom 28. März 1916
(Rbl. Nr. 55) abzulegen.
11. Alle Notreifeprüfungen sind sowohl schriftlich als mündlich abzuhalten.
Die Anforderungen sind bei Notreifeprüfungen nach dem Maße der
bis zum Austritt des Schülers aus der Anstalt durchgenommenen
Lehraufgaben zu stellen.
Schwerin, den 20. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.