Nr. 58 1918. 415.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung vorliegt, dürfen nach den Bestimmungen des
Bezugscheines bezw. des Freigabescheines verwendet werden.
§l 12.
Ausnahmen von der Enteignung.
„Von der Enteignung nach § 5 sind die in § 3 unter a genannten Gegenstände
ausgenommen, welche
. nachweislich vor dem Jahre 1850 hergestellt wurden;
. zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind;
.mit einem Überzug aus Gold, Silber oder Platin versehen sind;
. auf Grund eines Sparmetall-Bezugscheines oder eines Neben-Bezugscheines
einer Hauptbeschaffungsstelle oder eines Freigabescheines der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung verwendet werden.
13.
Widerruf der Enteignung.
Die beauftragten Behörden haben auf Antrag den Widerruf der Enteignung und
auch die Befreiung von der Ablieferung für solche Gegenstände zu verfügen und zu
bescheinigen, deren besonderer wissenschaftlicher, künstlerischer oder kunstgewerblicher
e durch einen von der Landeszentralbehörde. anerkannten Sachpverständigen fest-
gestellt ist.
Für Gegenstände, deren Enteignung widerrufen wurde, bleibt die Beschlagnahme
gemäß §§ 4 und 11 iin Kraft.
C0
8 14.
Zurückstellung von der Ablieferung.
Die beauftragten Behörden können die Zurückstellung enteigneter Gegenstände
von der Ablieferung verfügen, wenn
1. ein Gegenstand zur Befriedigung eines dringenden täglichen auf andere
Weise nicht zu befriedigenden Bedarfes nachweislich notwendig ist;
2. ein Gegenstand zur Herbeiführung der durch gesetzliche Bestimmungen ge-
forderten Sicherheit unentbehrlich ist, sofern er mangels des notwendigen
Ersatzes oder der notwendigen Ausbauhilfe nicht innerhalb der geforderten
Zeit abgeliefert werden kann; ferner wenn
3. ein Gegenstand mit dem Mauerwerk derart fest verbunden ist, daß er nur
unter erheblicher Beschädigung des Mauerwerks freigemacht werden könnte.
Die Zurückstellungen werden nur widerruflich verfügt und können jederzeit zurück-
gezogen werden.
* 15.
v Freiwillige Ablieferung.
Die beauftragten Behörden nehmen auch andere als die im § 3 genannten Gegen-
stände aus den daselbst genannten Metallen zu den Übernahmepreisen des § 10 an, so-