Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  58  1918.  415.

Kriegs-Rohstoff-Abteilung  vorliegt,  dürfen  nach  den  Bestimmungen  des
Bezugscheines  bezw.  des  Freigabescheines  verwendet  werden.

§l  12.

Ausnahmen  von  der  Enteignung.
„Von  der  Enteignung  nach  §  5  sind  die  in  §  3  unter  a  genannten  Gegenstände

ausgenommen,  welche
.  nachweislich  vor  dem  Jahre  1850  hergestellt  wurden;
.  zur  gewerbsmäßigen  Veräußerung  oder  Verarbeitung  bestimmt  sind;
.mit  einem  Überzug  aus  Gold,  Silber  oder  Platin  versehen  sind;
.  auf  Grund  eines  Sparmetall-Bezugscheines  oder  eines  Neben-Bezugscheines

einer  Hauptbeschaffungsstelle  oder  eines  Freigabescheines  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  verwendet  werden.

13.
Widerruf  der  Enteignung.

Die  beauftragten  Behörden  haben  auf  Antrag  den  Widerruf  der  Enteignung  und
auch  die  Befreiung  von  der  Ablieferung  für  solche  Gegenstände  zu  verfügen  und  zu
bescheinigen,  deren  besonderer  wissenschaftlicher,  künstlerischer  oder  kunstgewerblicher
e  durch  einen  von  der  Landeszentralbehörde.  anerkannten  Sachpverständigen  festgestellt
  ist.

Für  Gegenstände,  deren  Enteignung  widerrufen  wurde,  bleibt  die  Beschlagnahme
gemäß  §§  4  und  11  iin  Kraft.

C0

8  14.

Zurückstellung  von  der  Ablieferung.
Die  beauftragten  Behörden  können  die  Zurückstellung  enteigneter  Gegenstände
von  der  Ablieferung  verfügen,  wenn
1.  ein  Gegenstand  zur  Befriedigung  eines  dringenden  täglichen  auf  andere
Weise  nicht  zu  befriedigenden  Bedarfes  nachweislich  notwendig  ist;
2.  ein  Gegenstand  zur  Herbeiführung  der  durch  gesetzliche  Bestimmungen  geforderten
  Sicherheit  unentbehrlich  ist,  sofern  er  mangels  des  notwendigen
Ersatzes  oder  der  notwendigen  Ausbauhilfe  nicht  innerhalb  der  geforderten
Zeit  abgeliefert  werden  kann;  ferner  wenn
3.  ein  Gegenstand  mit  dem  Mauerwerk  derart  fest  verbunden  ist,  daß  er  nur
unter  erheblicher  Beschädigung  des  Mauerwerks  freigemacht  werden  könnte.
Die  Zurückstellungen  werden  nur  widerruflich  verfügt  und  können  jederzeit  zurückgezogen
  werden.
*  15.

v  Freiwillige  Ablieferung.
Die  beauftragten  Behörden  nehmen  auch  andere  als  die  im  §  3  genannten  Gegenstände
  aus  den  daselbst  genannten  Metallen  zu  den  Übernahmepreisen  des  §  10  an,  so-