Ar.“59. 419
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Merklenburg · Schwerin.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 26. März 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Lieferung von Milch an Molkereien und von
Butter an Sammelstellen. (2) Bekanntmachung, betreffend Verwendung
von Magermilch zur Herstellung von Käse und Quark. (3) Bekannt-
machung, betreffend Regelung des Milchverkehrs. (4) Bekanntmachung,
betreffend Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zur Durchführung
von Vorschriften des Kriegsernährungsamtes und der Landesbehörde
für Volksernährung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. März 1918, betreffend Lieferung von Milch an
Molkereien und von Butter an Sammelstellen.
Nahhstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
cherin vom' 8. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 20. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916, der
Verordnung des Kriegsernährungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und den
Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 sowie der ergangenen Ausführungs-
vorschriften, erläßt die Landesbehörde für Volkzernährung unter Aufhebung ihrer Be-
kanntmachung, betreffend Lieferung von Milch an Molkereien und von Butter an
Sammelstellen vom 17. April 1917 folgende Bestimmungen:
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