432 Nr. 60. 1918.
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerm, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Tun hiemittelst kund, daß Wir die aus Anlaß des Überganges der Ersparnis-An-
stalt in Schwerin auf die Stadt Schwerin von der Ersparnis-Anstalt und von der
Stadt Schwerin gefaßten Beschlüsse in der aus dem Anschlusse ersichtlichen
Fassung Landesherrlich genehmigt und bestätigt haben, also und dergestalt, daß
dieselbe für jeden, den es angeht, verbindliche Kraft haben sollen.
Ubrigens Unseren Landesherrlichen Rechten, auch allen anderen Gerecht-
samen ganz unabbrüchig, sowie sonst einem jeden an seinem erweislichen Rechte
unschädlich.
Urkundlich unter dem Großherzoglichen Insiegel.
Gegeben durch Unser Ministerium des Innern.
Schwerin, den 20. März 1918.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
L. v. Meerheimb.
Landesherrliche Bestätigung
der aus Anlaß des Übergangs der Ersparnis-Anstalt zu
Schwerin auf die Stadt Schwerin gefaßten Beschlüsse.
Zwischen
der Ersparnis-Anstalt in Schwerin und der Stadt Schwerin i. M. ist unter Vor-
behalt der Landesherrlichen Bestätigung der nachstehende
vertrag
abgeschlossen.
5 1.
Die Ersparnis-Anstalt geht mit dem 1. April 1918 unter Fortfall ihrer selbstän-
digen Rechtspersönlichkeit — vgl. jedoch § 2 Absatz 2 — an die Stadt Schwerin über.
Hierfür sind die nachstehenden Festsetzungen maßgebend: