Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

478 Nr. 65. 1L18. 
nur die Gesamtflächengröße des so ausgegebenen Landes und die Zahl der 
Pächter (Nutznießer usw.) anzugeben. 
VI. 
Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes hat in der Zeit vom 6. 
Mai bis 1. Juni 1918 dem Gemeindevorstand (Ortsvorsteher) bezw. der 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeit oder deren Beauftragten mündlich alle für die 
Ausfüllung der Ortsliste erforderlichen Angaben über die Nutzung seines Lan- 
des, insbesondere über den Anbau von Feldfrüchten zu machen und alle hierauf 
bezüglichen Fragen zu beantworten, ihnen auch das Betreten ihrer Grundstücke, 
die Vornahme von Messungen sowie Einblick in ihre Geschäfsbücher zu gestatten, 
soweit dies für die Erreichung des Erhebungszweckes erforderlich ist. Er ist 
auch verpflichtet, einer zur Ausfüllung der Ortsliste erfolgenden Vorladung des 
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) bezw. der Ortsobrigkeit zum persönlichen 
Erscheinen Folge zu leisten. 
VII. 
Die Ortsobrigkeiten haben für eine öffentliche Bekanntmachung der in 
Ziffer V und VI ausgesprochenen Anzeigepflicht in allen Gemeinden durch die 
amtlichen Blätter oder in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen. 
VIII. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben für ihren Kommunalverband 
eine Sachverständigenkommission zu bestellen, welche die Ortsbehörden bei der 
Durchführung der Erhebung unterstützt, die Richtigkeit der Flächenangaben über- 
wacht und insbesondere die fertiggestellten Ortslisten daraufhin nachprüft, ob die 
von den Betriebsinhabern gemachten Angaben über die Einzelanbauflächen in ihrer 
Summe mit den Gesamtflächenangaben übereinstimmen, und etwaige Unstim- 
migkeiten durch eingehende Ermittlungen an Ort und Stelle aufklärt und richtig- 
stellt. 
Als Mitglieder dieser Sachverständigenkommission kommen in erster Linie 
die Vertrauensmänner für die landwirtschaftliche Statistik in Betracht; die Groß- 
herzoglichen Amter, Magistrate, Klosterämter und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten müssen in diesen Kommissionen vertreten sein. Den Vorsitz führt der 
Vorsitzende der Kreisbehörde für Volksernährung. Die Kosten der Kommissio- 
nen fallen den Kommunalverbänden zur Last.
	        
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