Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 65. 1918. 479 
IX. 
Die Eintragung der Namen der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Be- 
triebsinhaber) und der Gesamtflächen (Spalte 1—7 der Ortsliste) der für die 
Ortsliste in Betracht kommenden Grundstücke hat bis zum 1. Mai 1918 zu er- 
folgen. Die Ermittelung und Eintragung der landwirtschaftlich genutzten Flächen 
und der Anbauflächen der einzelnen Fruchtarten (Spalte 8—51 der Ortsliste) 
erfolgt in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni 1918. Die Ortslisten sind in 
doppelter Ausfertigung herzustellen. 
Die von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) resp. ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten fertiggestellten, sorgfältsg geprüften und aufgerechneten Ortslisten 
sind sofort noch am 1. Juni 1918 einzusenden: 
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen 
Domanium, im Gebiet der Städte und Klosterämter an die zustän- 
digen Amter, Magistrate und Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten an die zuständigen Kreis-Be- 
hörden für Volksernährung. « 
Die Großherzoglichen Ämter, Magistrate und Klosterämter haben sofort alle 
einzelnen Eintragungen der Ortslisten an der Hand der Einteilungsregister 
oder anderer entsprechender Unterlagen in bezug auf die Richtigkeit aller 
Flächenangaben und ihrer Aufrechnung auf das sorgfältigste zu prüfen und die 
Schlußsummen der Ortslisten in eine besondere Zusammenstellung für ihren 
obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und aufzurechnen. Die erforderlichen Vor- 
drucke werden durch das Großherzogliche Statistische Amt rechtzeitig übersandt 
werden. 
Die Zusammenstellungen mit sämtlichen zugehörigen Ortslisten sind nach 
Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit spätestens bis zum 15. Juni 
1918 an die zuständigen Kreisbehörden für Volksernährung einzusenden, welche 
sämtliche Ortslisten und Zusammenstellungen ihres Kommunalverbandes, mit 
Einschluß der Ortslisten aus dem ritterschaftlichen Gebiet einer eingehenden 
Nachprüfung durch ihre Sachverständigenkommissionen zu unterziehen haben. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben sämtliche Zusammenstellun- 
gen und Ortslisten des Kommunalverbandes spätestens bis zum 28. Juni 
1918 an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. 
Nach beendeter Erhebung wird das Großherzogliche Statistische Amt die 
Zusammenstellungen nebst einer Ausfertigung der zugehörigen Ortslisten den 
Kreisbehörden für Volksernährung, die zweite Ausfertigung der Ortslisten den 
Ortsobrigkeiten zur Aufbewahrung übersenden. 
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