Nr. 65. 1918. 479
IX.
Die Eintragung der Namen der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Be-
triebsinhaber) und der Gesamtflächen (Spalte 1—7 der Ortsliste) der für die
Ortsliste in Betracht kommenden Grundstücke hat bis zum 1. Mai 1918 zu er-
folgen. Die Ermittelung und Eintragung der landwirtschaftlich genutzten Flächen
und der Anbauflächen der einzelnen Fruchtarten (Spalte 8—51 der Ortsliste)
erfolgt in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni 1918. Die Ortslisten sind in
doppelter Ausfertigung herzustellen.
Die von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) resp. ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten fertiggestellten, sorgfältsg geprüften und aufgerechneten Ortslisten
sind sofort noch am 1. Juni 1918 einzusenden:
a) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Großherzoglichen
Domanium, im Gebiet der Städte und Klosterämter an die zustän-
digen Amter, Magistrate und Klosterämter;
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten an die zuständigen Kreis-Be-
hörden für Volksernährung. «
Die Großherzoglichen Ämter, Magistrate und Klosterämter haben sofort alle
einzelnen Eintragungen der Ortslisten an der Hand der Einteilungsregister
oder anderer entsprechender Unterlagen in bezug auf die Richtigkeit aller
Flächenangaben und ihrer Aufrechnung auf das sorgfältigste zu prüfen und die
Schlußsummen der Ortslisten in eine besondere Zusammenstellung für ihren
obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und aufzurechnen. Die erforderlichen Vor-
drucke werden durch das Großherzogliche Statistische Amt rechtzeitig übersandt
werden.
Die Zusammenstellungen mit sämtlichen zugehörigen Ortslisten sind nach
Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit spätestens bis zum 15. Juni
1918 an die zuständigen Kreisbehörden für Volksernährung einzusenden, welche
sämtliche Ortslisten und Zusammenstellungen ihres Kommunalverbandes, mit
Einschluß der Ortslisten aus dem ritterschaftlichen Gebiet einer eingehenden
Nachprüfung durch ihre Sachverständigenkommissionen zu unterziehen haben.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben sämtliche Zusammenstellun-
gen und Ortslisten des Kommunalverbandes spätestens bis zum 28. Juni
1918 an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.
Nach beendeter Erhebung wird das Großherzogliche Statistische Amt die
Zusammenstellungen nebst einer Ausfertigung der zugehörigen Ortslisten den
Kreisbehörden für Volksernährung, die zweite Ausfertigung der Ortslisten den
Ortsobrigkeiten zur Aufbewahrung übersenden.
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