Nr. 67. 1918. 493
§* 4.
Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. #
Der Schuhbedarfsschein wird auf die Person des Bedarfsscheinberechtigten auf
dessen Antrag ausgefertigt und darf nur von diesem zu dem Erwerb von Schuhwerk
für den eigenen Gebrauch benntzt werden der Bedarfsschein ist also nicht über-
tragbar. Er hat eine Gültigkeitsdauer von 12. Monaten vom Tage der Ausfertigung
an gerechnet, ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt aber kein Recht auf Lieferung
der Ware (siehe § 6).
Bedarfsscheinberechtigt ist:
1. jeder Verbraucher, welcher nicht mehr als 1 Paar gebrauchsfähige Schuhe
oder Stiefel besitzt, deren Sohle mindestens im Gelenk oder in der Vorder-
fläche ganz aus Leder besteht (§ 2).
jieder Verbraucher, welcher der für seinen Wohnort zuständigen Ausferti-
gungsstelle eine Abgabebescheinigung übergibt, durch welche nachgewiesen
wird, daß er 2 Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1
erwähnten Art entgeltlich oder unentgeltlich der für die Annahme gebrauchter
Schuhe zuständigen Annahmestelle abgegeben hat; befindet sich unter dem
abgegebenen Schuhwerk Kinderschuhwerk (d. h. Schuhwerk bis zur Größe 35),
so darf der Schuhbedarfsschein nur für Kinderschuhwerk ausgefertigt werden.
Wer im Falle der Ziffer 1 einen Schuhbedarfsschein verlangt, hat schriftlich
wahrheitsgemäß zu versichern, daß er nicht mehr als ein Paar gebrauchsfähige Schuhe
oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten Art besitzt oder zur Verfügung hat; die Versiche-
rung ist von der Ausfertigungsstelle aufzubewahren. Die Ausfertigungsstellen sind be-
rechtigt, die Richtigkeit der Versicherung nachzuprüfen. Unwahre Versicherungen werden
bestraft (siehe Anmerkung dieser Bekanntmachung).
Im Falle der Ziffer 1I darfeiner Person innerhalbeines Zeit-
raumes von 12 Monaten nur ein Schuhbedarfsschein erteilt
werden.
Von dieser Bestimmung können die Ausfertigungsstellen Ausnahmen bis zur
Höchstgrenze von zwei Schuhbedarfsscheinen innerhalb 12 Monaten gewähren:
a) für Personen, welche infolge der Eigenart ihres Berufs unbedingt bedarfs-
scheinpflichtiges Lederschuhwerk tragen müssen und nicht bereits im Wege
der Sonderzuteilungen (§ 7) versorgt werden,
b) für Personen, welche durch amtsärztliche Bescheinigung nachweisen,
daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens auf ein weiteres Paar
bedarfsscheinpflichtiges, orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind,
J) für Personen, welche den genan zu prüfenden Nachweis erbringen daß das
auf Grund eines Bedarfsscheines bezogene Schuhwerk innerhalb eines Mo-
nats nach Erwerb infolge schlechter Beschaffenheit derart unbrauchbar ge-
worden ist, daß es nicht mehr hergestellt werden kann,
4) bei unvorhergesehen eintretendem Bedarf, wie bei Zerstörung, Diebstahl
Z„ des Schuhwerks und dergl.
Die in Ziffer 2 erwähnten Abgabebeschei igungen werden von den für die An-
nahme gebrauchten Schuhwerks bisher zuständigen Stellen ausgefertigt. Sie dürfen
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