Nr. 67. 1918. 495
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Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft. Gleichzeitig verlieren
alle über den Verkehr mit Schuhwaren bisher erlassenen Anordnungen und Bestim-
mungen, soweit solche mit vorstehender Regelung in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit,
unbeschadet der Bestimmung des § 8.
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übergangsvorschriften.
Die in der Zeit bis zum 1. April 1918 ausgefertigten Bezugsscheine der Reichs-
bekleidungsstelle auf Schuhwaren bleiben für ihre bisherige Gültigkeitsdauer, jedoch
längstens bis zum 1. Juni 1918, in Kraft. Ist ein vor dem 1. April 1918 gegen Ab-
gabebescheinigung erteilter Bezugsschein verfallen, ohne daß seine Verwertung erfolgen
konnte, so kann gegen seine Rückgabe ein Schuhbedarfsschein ausgofertigt werden. Die
bis zum 1. April 1918 ausgefertigten Abgabebescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 27. März 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
Anmerkung. Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
bis zu 15000 .X oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Be-
kanntmachung über die Schuhbedarfsscheine zuwiderhandelt. ·.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung ider Gegenstände erkannt werden, auf welche sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.,
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(2) Bekanntmachung vom 5. April 1918, betreffend Preise und Bedingungen
der Lieferungsverträge über Früh= und Herbstgemüse und über gelbe Kohlrüben
des Jahres 1918.
achstehende in Nr. 78 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 20. März 1918
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innerr.
L. v. Meerheimb.