514 Nr. 68. 1918.
8 4.
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art
in dem dafür genehmigten Raume einer anderen Person gestattet oder aufträgt, hat
dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) unter Angabe des
Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser Person sofort
anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffent-
lichen Krankenhäuser, staatlichen, staatlich beaufsichtigten und kommunalen Anstalten
keine Anwendung. Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 85 1 bis 3
ergebenden Pflichten bleiben unberührt.
Im Falle eines Wechsels des Raumes darf der neue Raum erst nach Einholung
der gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis benutzt werden.
8 6.
Die im § 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die
nach § 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist ein-
zustellen, wenn die Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder Polizeibehörde zurück-
genommen oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die
Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen
oder Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel derjenigen Eigenschaften
erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. Dasselbe gilt, wenn
die baulichen oder sonstigen Einrichtungen der genehmigten Räume den Anforderungen
nicht mehr genügen-
8 6.
Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der An-
zeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen unzu-
gänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung
der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infi-
zierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die Kankheitserreger enthal-
tendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, derart beseitigt werden,
daß jede Verschleppung der Krankheitskeime ausgeschlossen wird. Instrumente, Ge-
fäße usw., die mit infektiösen Gegenständen in Berührung waren, sind sorgfältig zu
desinfizieren.
Insbesondere müssen alle Personen, welche die Räume betreten, in denen mit den
Erregern der Pest, des Rotzes oder der Maul= und Klauenseuche oder mit Material,
das solche Erreger enthält oder zu enthalten verdächtig ist, gearbeitet wird, leicht des-
infizierbare und waschbare Schutzüberkleider anlegen, die vor dem Verlassen der Räume
wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Ausgabe zur Wäsche in den
Arbeitsräumen selbst zu desinfizieren. In den Räumen darf nur bei geschlossenen
Türen und Fenstern gearbeitet werden; das Rauchen in den Räumen ist verboten.
Sämtliche mit infektionstüchtigem Material in Berührung gekommene Gegenstände,
ausgenommen das zur Anfbewahrung bestimmte Material sind möglichst sofort zu
desinfizieren oder zu vernichten. Bei den Arbeiten mit Versuchstieren ist namentlich
sorgfältig darauf zu achten, daß ein Entweichen von Tieren oder eine Verstreuung