Nr. 68. 1918. 517
sind, die volle Verantwortlichkeit zu übernehmen (siehe auch § 4 Abs. 1). Ist aus be-
sonderen Gründen anderen Personen der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, so hat
der Leiter die zur Sicherung gegen Ansteckungsgefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Es ist darauf hinzuwirken, daß die in Pestlaboratorien zu beschäftigenden Per-
sonen (Leiter, Vertreter, Diener) sich aktiv gegen Pest immunisieren lassen.
1 Vorschriften über die Versendung von Krankheitserregern.
§ 9.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Erreger der Cholera, der Pest oder
des Rotzes oder von Material, das die Erreger der Maul= und Klauenseuche oder der
Schweinepest enthält oder zu enthalten verdächtig ist — dieses nur insofern, als es
nach seiner Beschaffenheit für eine solche Versendungsart in Betracht kommen kann
G. B. Bläscheninhalt, Serum) —, hat in zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen,
die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle), in
einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere
ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle oder Watte zu verpacken, es empfiehlt
sich, nur frisch angelegte, noch nicht im Brutschrank gehaltene Aussaaten auf festem
Nährboden zu versenden.
Die Sendungen müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit
der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
Zur Beförderung durch die Post sind die Sendungen als „dringendes Paket“ aufzu-
geben; sie sind den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Sendungen an An-
stalten ist nicht deren Leiter, sondern die Anstalt als Empfänger zu bezeichnen. Das-
selbe gilt hinsichtlich der telegraphischen Ankündigung.
Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung sofort mitzuteilen.
8 10.
Die Versendung von lebenden Kulturen anderer als der im § 9 bezeichneten Er-
reger von Krankheiten, welche auf den Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrank-
heiten, deren Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen. Teil des Reichsgebiets, einge-
führt ist, hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind
entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte oder
dergleichen) umgeben, derart in festen Kasten zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen
und nicht aneinanderstoßen. Die Sendungen müssen fest verschlossen und mit deutlicher
Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. Bei Sendungen an
Anstalten it. nicht deren Leiter, sondern die Anstalt als Empfänger zu bezeichnen.
Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung sofort mitzuteilen.
§5 11.
Sonstiges Material, welches lebende Erreger von Krankheiten, die auf den Men-
schen übertragbar sind, oder lebende Erreger von Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht,
sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, eingeführt ist, enthält oder zu ent-